Schichtfix

Allgemeine Geschäfts­bedingungen

für die Nutzung der Software Schichtfix · Fassung 1.05 · Stand: 11.08.2026 (entspricht der Vertragsfassung Nummer 5)

§ 1 Anbieter, Geltungsbereich, Fassung

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge über die Nutzung der Software „Schichtfix" zwischen SynergyBytes, Inhaber: Michael Scheel, Wanhödener Weg 39, 27639 Wurster Nordseeküste, E-Mail: info@synergybytes.de (nachfolgend „Anbieter"), und dem jeweiligen Vertragspartner (nachfolgend „Kunde").

(2) Das Angebot richtet sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, an juristische Personen des öffentlichen Rechts und an öffentlich-rechtliche Sondervermögen. Ein Vertragsschluss mit Verbrauchern ist ausgeschlossen; ein Verbraucher-Widerrufsrecht besteht daher nicht. Mit der Registrierung bestätigt der Kunde, dass er in Ausübung seiner gewerblichen, freiberuflichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

(3) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, auch wenn der Anbieter ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.

(4) Diese Fassung trägt die Nummer 5 und den Stand 11.08.2026; sie gilt für Verträge, die ab diesem Tag geschlossen werden. Für früher geschlossene Verträge gilt sie erst ab ihrer wirksamen Einbeziehung; bis dahin gilt die bei Vertragsschluss vereinbarte Fassung fort. Der Anbieter hält die jeweils aktuelle Fassung dauerhaft unter schichtfix.de/agb.html bereit und stellt dem Kunden die für seinen Vertrag maßgebliche Fassung auf Anfrage in Textform zur Verfügung.

§ 2 Vertragsgegenstand

(1) Schichtfix ist eine Software zur Personalplanung (u. a. Dienstplan, Krankmeldung, Urlaubsverwaltung, Team-Kalender, Mitteilungen). Der Anbieter stellt die Software als Software-as-a-Service über das Internet bereit: als Web-Anwendung unter einer kundeneigenen Web-Adresse (Subdomain) sowie ergänzend über mobile Apps. Der Leistungsumfang ergibt sich aus der Produktbeschreibung auf schichtfix.de in der bei Vertragsschluss aktuellen Fassung. Der Anbieter archiviert diese Fassung der Produktbeschreibung und stellt sie dem Kunden auf Anfrage in Textform zur Verfügung.

(2) Übergabepunkt für die Leistungen ist der Routerausgang des Rechenzentrums, in dem die Software betrieben wird. Für die Beschaffenheit und Verfügbarkeit der Internetverbindung des Kunden und seiner Endgeräte ist der Anbieter nicht verantwortlich.

(3) Schichtfix ist ein Planungswerkzeug. Der Anbieter schuldet die Bereitstellung der Software, nicht die Richtigkeit, Vollständigkeit oder arbeitsrechtliche Zulässigkeit der vom Kunden erstellten Planungen und Auswertungen. Die Verantwortung für Personalentscheidungen und die Einhaltung arbeits-, arbeitszeit- und tarifrechtlicher Vorgaben liegt beim Kunden.

(4) Weiterentwicklung und Kernfunktionen. Der Anbieter entwickelt die Software laufend weiter und darf sie ändern, soweit die wesentlichen vertraglich vereinbarten Kernfunktionen erhalten bleiben und die Änderung für den Kunden zumutbar ist. Wesentliche Kernfunktionen im Sinne dieser AGB sind abschließend: (a) die Dienstplanung einschließlich Erstellung, Änderung und Veröffentlichung von Dienstplänen, (b) die Urlaubs- und Abwesenheitsverwaltung einschließlich Antrag und Genehmigung, (c) die Erfassung von Krankmeldungen, (d) der Team-Kalender und (e) die digitale Personalakte (§ 6 Abs. 3), soweit sie zum gebuchten Leistungsumfang gehört, einschließlich ihrer Fortführung nach § 7 Abs. 3aa. Alle übrigen Funktionen sind keine Kernfunktionen. Wird eine Funktion durch eine funktional gleichwertige ersetzt, gilt sie als erhalten. Die Überführung bislang enthaltener Funktionen in ein gesondert vergütungspflichtiges Zusatzmodul richtet sich nach § 8 Abs. 4.

(5) Die mobilen Apps werden über die Plattformen der jeweiligen Anbieter (App Store, Google Play) bereitgestellt. Für Bezug, Installation und Aktualisierung gelten zusätzlich deren Bedingungen; auf deren Verfügbarkeit und Zulassungsentscheidungen hat der Anbieter keinen Einfluss. Der Anbieter unterstützt jeweils die aktuelle und die unmittelbar vorangehende App-Version sowie die jeweils aktuellen Versionen der gängigen Browser. Wird eine App-Version nicht mehr unterstützt, bleibt der Zugang über die Web-Anwendung erhalten.

(6) Planungsvorschläge und Eigenverantwortung.

a) Die Software erzeugt Vorschläge, Hinweise und Auswertungen zur Personalplanung. Sie trifft keine Personalentscheidung. Die Entscheidung über die Aufstellung, Änderung und Umsetzung eines Dienst-, Urlaubs- oder Abwesenheitsplans trifft ausschließlich der Kunde in eigener arbeitsrechtlicher Verantwortung als Arbeitgeber.

b) Ein Hinweis der Software ist keine Bestätigung, dass eine Planung arbeitszeit-, arbeitsschutz-, tarif-, betriebsverfassungs- oder mitbestimmungsrechtlich zulässig ist.

c) Es gilt der Vorrang der für den Kunden maßgeblichen Rechtsvorschriften, Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen in ihrer jeweils geltenden Fassung. Weicht ein Hinweis der Software davon ab, gehen diese Vorgaben vor. Die Software kennt betriebliche Besonderheiten, Einzelabreden und den jeweils anwendbaren Tarifvertrag nur, soweit der Kunde sie hinterlegt hat.

d) Umgesetzt werden dürfen ausschließlich Planungen, die nach den beim Kunden geltenden Vorgaben zulässig sind. Ob dies der Fall ist, prüft die Software nicht und kann sie nicht abschließend prüfen.

e) Ein Bußgeld, eine behördliche Anordnung, eine Nachzahlungs-, Ausgleichs- oder Entschädigungsforderung sowie eine arbeits- oder betriebsverfassungsrechtliche Maßnahme, die auf einer Planungsentscheidung des Kunden beruht, begründet keinen Anspruch gegen der Anbieter. Die gesetzliche Haftung des Anbieters und die Haftungsregelung des § 13 bleiben unberührt.

§ 3 Registrierung, Vertragsschluss, kostenlose Testphase

(1) Die Registrierung erfolgt über die Website. Der Kunde hat die abgefragten Angaben wahrheitsgemäß und vollständig zu machen. Der Vertrag über die kostenlose Testphase kommt zustande, wenn der Kunde den Bestätigungslink der Registrierungs-E-Mail betätigt (Double-Opt-In) und der Anbieter die Instanz des Kunden freischaltet. Wird die Registrierung nicht innerhalb von 48 Stunden bestätigt, verfällt die Anfrage.

(2) Die Testphase ist unentgeltlich, erfordert kein Zahlungsmittel und dauert 60 Tage ab Freischaltung. Sie endet automatisch; ein kostenpflichtiges Abonnement entsteht nicht ohne ausdrückliche Buchung durch den Kunden.

(3) Schließt der Kunde bis zum Ende der Testphase kein Abonnement ab, wird der Zugang gesperrt. Die Daten des Kunden werden für eine Übergangsfrist von 90 Tagen vorgehalten und danach gelöscht; Einzelheiten regelt die Datenschutzerklärung. Bucht der Kunde innerhalb der Übergangsfrist ein Abonnement, wird der Zugang mit den vorhandenen Daten fortgeführt.

(4) Je Kunde ist grundsätzlich eine Testphase vorgesehen. Der Anbieter darf Mehrfach-Registrierungen, die erkennbar der wiederholten unentgeltlichen Nutzung dienen, ablehnen oder beenden.

(5) Das kostenpflichtige Abonnement kommt durch die Buchung im Bestellprozess und deren Bestätigung durch der Anbieter zustande. Mit der Buchung bestätigt der Kunde die Geltung dieser AGB in der zum Buchungszeitpunkt veröffentlichten Fassung.

(6) Vertragsadministrator. Der Kunde benennt bei Vertragsschluss mindestens eine natürliche Person als Vertragsadministrator. Der Vertragsadministrator ist berechtigt, für den Kunden rechtsgeschäftliche Erklärungen zum Bestand und zum Inhalt dieses Vertrags abzugeben, insbesondere das Fortsetzungsangebot nach § 7 Abs. 6 anzunehmen. Der Kunde führt die Rolle im Kundenkonto und kann sie jederzeit ändern; die Änderung wirkt ab Zugang bei dem Anbieter. Erklärungen sonstiger Vertretungsberechtigter des Kunden bleiben unberührt.

§ 4 Leistungsumfang, Verfügbarkeit, Betrieb, Support

(1) Verfügbarkeit. Der Anbieter betreibt die Software mit der im Rechenzentrumsbetrieb üblichen Sorgfalt und schuldet eine Verfügbarkeit der Anwendung am Übergabepunkt (§ 2 Abs. 2) von 97,0 % je Kalendermonat. Eine ständige, ununterbrochene Erreichbarkeit (100 %) wird nicht geschuldet.

Die Verfügbarkeit berechnet sich nach der Formel

`Verfügbarkeit = (Bezugszeit − anrechenbare Nichtverfügbarkeit) ÷ Bezugszeit`

Dabei gilt: Bezugszeit sind die Gesamtminuten des Kalendermonats abzüglich der nach Absatz 2 angekündigten Wartungsfenster (höchstens 8 Stunden je Kalendermonat, Zeitfenster 22:00 bis 6:00 Uhr) und abzüglich der Zeiten, die auf einen der in Absatz 1a genannten Ausnahmetatbestände entfallen. Anrechenbare Nichtverfügbarkeit sind die Minuten des Kalendermonats, in denen die Anwendung am Übergabepunkt nicht nutzbar war und die nach Absatz 1a nicht ausgenommen sind. Zeiten, die von der Bezugszeit abgezogen werden, gehen weder in den Zähler noch in den Nenner ein.

(1a) Ausnahmetatbestände. Nicht als anrechenbare Nichtverfügbarkeit gelten Zeiten, die beruhen auf (a) angekündigter Wartung nach Absatz 2, (b) höherer Gewalt, (c) Angriffen Dritter einschließlich verteilter Überlastungsangriffe trotz angemessener Schutzmaßnahmen, (d) dem Ausfall öffentlicher Kommunikationsnetze oder der Energieversorgung, (e) Störungen aus der Sphäre des Kunden einschließlich seiner Endgeräte, Browser und Internetzugänge sowie (f) kurzfristigen Unterbrechungen, die zur Abwehr von Gefahren für Betrieb oder Datensicherheit erforderlich sind. Rückausnahme: Die Buchstaben (b) bis (f) gelten nicht, soweit der Anbieter die Störung zu vertreten hat (§ 276 BGB); insoweit ist die Zeit anrechenbar.

(1b) Abgrenzung zum Mangelbegriff. Die Absätze 1 und 1a regeln ausschließlich die Berechnung der Verfügbarkeit und damit die Frage, ob eine Pflichtverletzung des Anbieters vorliegt. Sie bestimmen nicht den Mangelbegriff und beschränken die gesetzlichen Gewährleistungsrechte des Kunden nicht; die Minderung nach § 536 BGB bleibt unberührt und tritt verschuldensunabhängig kraft Gesetzes ein. Ein pauschalierter Ausgleich (Service Credits) ist nicht vereinbart und ist insbesondere nicht der ausschließliche Rechtsbehelf des Kunden.

(1c) Berechnung der Minderung bei vollständiger Nichtnutzbarkeit.

Diese Berechnungsregel gilt ausschließlich für Zeiträume vollständiger Nichtnutzbarkeit der Anwendung am Übergabepunkt. Für sie bemisst sich die Minderung nach § 536 BGB nach dem auf die Dauer der vollständigen Nichtnutzbarkeit entfallenden zeitanteiligen Anteil der monatlichen Bruttovergütung, bezogen auf die tatsächliche Dauer des jeweiligen Abrechnungszeitraums. Ein fester Divisor wird nicht vereinbart; maßgeblich ist stets die tatsächliche Zahl der Tage des betroffenen Abrechnungszeitraums.

Bei sonstigen Mängeln bleiben die gesetzlichen Rechte des Kunden, insbesondere die Minderung nach § 536 BGB, unberührt; die vorstehende Berechnungsregel beschränkt sie nicht.

Die Minderung nach § 536 BGB wird von der Beschränkung der Aufrechnung und des Zurückbehaltungsrechts nach § 16 Abs. 3 nicht erfasst. Soweit die Verwirklichung der Minderung durch Abzug gleichwohl beschränkt sein sollte, kann der Kunde den zu viel gezahlten Betrag nach § 812 BGB zurückfordern.

(2) Planbare Wartungsarbeiten führt der Anbieter im Zeitfenster zwischen 22:00 Uhr und 6:00 Uhr durch; sie dauern höchstens 8 Stunden je Kalendermonat. Arbeiten, die voraussichtlich zu einer spürbaren Unterbrechung führen, kündigt sie vorab in geeigneter Form an (z. B. in der Anwendung oder per E-Mail).

(3) Der Anbieter erstellt arbeitstäglich serverseitige Datensicherungen der Plattform und hält sie im Rahmen der im Auftragsverarbeitungsvertrag beschriebenen Rotationsfrist vor. Die Datensicherung dient der Wiederherstellung der Plattform insgesamt; ein Anspruch auf die Wiederherstellung einzelner Datensätze oder auf einen kundenbezogenen Teil-Rückspielvorgang besteht nicht. Unabhängig davon obliegt es dem Kunden, die von ihm benötigten Daten und Auswertungen laufend sowie vor Vertragsende zu exportieren (§ 14 Abs. 4).

(4) Support wird per E-Mail an info@synergybytes.de geleistet. Feste Reaktions- oder Wiederherstellungszeiten sind nicht vereinbart, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird.

(5) Ereignisse höherer Gewalt, die der Anbieter nicht zu vertreten hat und die ihr die Leistung erheblich erschweren oder unmöglich machen (z. B. Naturereignisse, Ausfall überregionaler Netze oder Energieversorgung, behördliche Anordnungen), befreien sie für ihre Dauer von der Leistungspflicht. Dauert die Behinderung länger als sechs Wochen, kann jede Partei den Vertrag kündigen; bereits im Voraus gezahlte Entgelte für nicht erbrachte Leistungen werden anteilig erstattet.

§ 5 Nutzungsrechte

(1) Der Kunde erhält für die Dauer des Vertrags das einfache, nicht ausschließliche, nicht übertragbare und nicht unterlizenzierbare Recht, die Software im vereinbarten Umfang (gebuchte Mitarbeiter-Plätze) für eigene betriebsinterne Zwecke zu nutzen.

(2) Der Kunde darf die Software nicht Dritten entgeltlich oder unentgeltlich zur eigenständigen Nutzung überlassen (z. B. Weitervermietung, Betrieb für Dritte). Nutzungsberechtigt sind die vom Kunden angelegten Nutzer (insbesondere Beschäftigte des Kunden) im Rahmen der gebuchten Plätze.

(3) Zwingende gesetzliche Befugnisse (§§ 69d, 69e UrhG) bleiben unberührt. Im Übrigen darf der Kunde die Software nicht zurückentwickeln, dekompilieren oder disassemblieren.

(4) Der Kunde räumt des Anbieters das einfache, räumlich unbeschränkte Recht ein, die vom Kunden oder seinen Nutzern eingestellten Inhalte und Daten zu speichern, zu vervielfältigen, technisch zu bearbeiten und den berechtigten Nutzern des Kunden zugänglich zu machen, soweit dies für die Erbringung der vertraglichen Leistungen, für Datensicherung, Fehlerbehebung und Betriebssicherheit erforderlich ist. Die Rechte des Kunden an seinen Inhalten bleiben unberührt.

(4a) Anonymisierung und Auswertung anonymer Kennzahlen (Weisung des Kunden). Der Kunde weist der Anbieter an, aus den in der Anwendung verarbeiteten Daten anonyme Kennzahlen zu bilden. Der Kunde erteilt diese Weisung zugleich als dokumentierte Weisung im Sinne des Auftragsverarbeitungsvertrags (§ 11 Abs. 1). Sie umfasst ausschließlich:

a) Gegenstand: (i) Kennzahlen zur Nutzung der Software (aufgerufene Funktionen, Häufigkeiten, Fehler- und Abbruchereignisse), (ii) strukturelle Kennzahlen zur Planung (etwa Schicht- und Dienstartverteilungen, Besetzungsgrade, Planungsvorlauf, Änderungshäufigkeit) sowie (iii) reine Mengenangaben zur Verarbeitung — die Anzahl der insgesamt erfassten Vorgänge einer Art und die Anzahl der Betriebe, in denen sie erfasst wurden. Erfasst werden insbesondere erstellte und veröffentlichte Dienstpläne, Krankmeldungen, Urlaubs- und Abwesenheitsanträge sowie aufgelöste Planungskonflikte (etwa „in 300 Betrieben wurden 22.000 Krankmeldungen erfasst"). Mengenangaben nach Ziffer iii enthalten keine Merkmalswerte einzelner Beschäftigter, keine Quoten, keine Zeitangaben zu einzelnen Vorgängen und keinen Bezug zu einzelnen Betrieben.

b) Verfahren: Vor der Auswertung werden alle direkten Identifikatoren entfernt und die Werte zu Gruppen zusammengefasst. Ein Kennzahlenwert wird nur gebildet, wenn er auf mindestens fünf Beschäftigte beruht; produktübergreifende Branchenkennzahlen werden nur gebildet, wenn sie auf mindestens fünf Kunden beruhen. Eine Auswertung einzelner Beschäftigter oder die Rückführung eines Ergebnisses auf eine einzelne Person findet nicht statt und ist technisch nicht vorgesehen.

c) Zweck: Verbesserung und Fehlerbehebung der Software, Erkennung von Störungen und Sicherheitsvorfällen, Kapazitätsplanung sowie die Bildung und Veröffentlichung anonymer Struktur- und Mengenkennzahlen.

d) Anonymitätsnachweis als Bedingung der Eigennutzung. Die Mindestgruppengröße nach Buchstabe b ist eine notwendige, aber keine hinreichende Bedingung der Anonymität. Die freie Verwendung der Ergebnisse durch der Anbieter nach Buchstabe e setzt zusätzlich voraus, dass für die konkret freigegebene Kennzahlenkonfiguration ein dokumentierter Anonymitätsnachweis nach Erwägungsgrund 26 der Datenschutz-Grundverordnung vorliegt. Der Nachweis prüft und dokumentiert, ob die Ergebnisse ein Herausgreifen einzelner Personen, eine Verknüpfung mit anderen Informationen oder einen Rückschluss auf einzelne Personen nach allgemeinem Ermessen wahrscheinlich zulassen; er wird versioniert und datiert geführt. Der Nachweis ist erneut zu führen, sobald sich die Merkmale, die Merkmalskombination, die Mindestgruppengröße, die Zeitreihen-Granularität oder der Veröffentlichungskontext ändern.

e) Ergebnisse: Kennzahlen, für die der Nachweis nach Buchstabe d vorliegt, sind anonyme Informationen im Sinne des Erwägungsgrundes 26 der Datenschutz-Grundverordnung. Der Anbieter darf sie zeitlich und räumlich unbeschränkt, auch über das Vertragsende hinaus und auch gegenüber Dritten, verwenden.

f) Ergebnisse ohne Nachweis. Kennzahlen, für die kein Nachweis nach Buchstabe d vorliegt, bleiben weisungsgebundene personenbezogene Daten: keine Veröffentlichung, keine produktübergreifende Nutzung, Verarbeitung ausschließlich im Auftrag des Kunden.

f1) Gesundheits- und Abwesenheitskennzahlen — dauerhaft ausgeschlossen. Kennzahlen zu Krankheit, Krankheitsdauer, Krankenstand, Abwesenheitsgründen sowie Abwesenheits- und Ausfallquoten sind von der Eigennutzung nach Buchstabe e ausgeschlossen; der Anbieter bildet sie nicht für eigene Zwecke, veröffentlicht sie nicht und nutzt sie nicht produktübergreifend. Der Ausschluss gilt unabhängig von einem Nachweis nach Buchstabe d und unabhängig von der Gruppengröße. Unberührt bleiben: (i) die Auswertung solcher Kennzahlen für den Kunden in dessen Betrieb als Produktfunktion — sie erfolgt ausschließlich im Auftrag und in seiner Verantwortung (§ 6 Abs. 5), (ii) reine Mengenangaben nach Buchstabe a Ziffer iii, die keine Quote und keinen Betriebsbezug enthalten, und (iii) der Vergleich der betriebseigenen Werte mit öffentlich veröffentlichten Referenzwerten Dritter, der ohne Auswertung von Daten anderer Kunden auskommt.

g) Grenze: Kundeninhalte mit Personenbezug gibt der Anbieter nicht zu eigenen Werbe- oder Vertriebszwecken und nicht an Dritte weiter. Im Übrigen bleibt es bei der Weisungsbindung nach Artikel 29 der Datenschutz-Grundverordnung.

(5) Der Anbieter kann einzelne Funktionen als ausdrücklich gekennzeichnete Vorab- oder Testfunktionen (Beta) bereitstellen. Für diese gilt die Gewährleistung nach § 12 nicht; der Anbieter kann sie jederzeit ändern oder einstellen. Für die Haftung gilt § 13 Abs. 4 entsprechend.

§ 6 Pflichten des Kunden

(1) Der Kunde hält seine Registrierungs- und Vertragsdaten aktuell, behandelt Zugangsdaten vertraulich und stellt sicher, dass nur berechtigte Nutzer Zugriff erhalten. Jeder Zugang ist genau einer natürlichen Person zugeordnet; gemeinsam genutzte Sammelzugänge sind unzulässig, und Zugangsdaten dürfen nicht weitergegeben werden. Bei Anhaltspunkten für einen Missbrauch von Zugangsdaten informiert der Kunde der Anbieter unverzüglich. Für Handlungen der von ihm angelegten Nutzer steht der Kunde wie für eigenes Handeln ein.

(2) Der Kunde nutzt die Software nur im Rahmen des Vertrags und der geltenden Gesetze. Untersagt sind insbesondere das Einbringen von Schadsoftware, Handlungen, die den Betrieb der Plattform oder anderer Kunden beeinträchtigen können (z. B. gezielte Überlastung, missbräuchlicher automatisierter Zugriff), sowie Sicherheits- und Penetrationstests ohne vorherige Zustimmung des Anbieters in Textform.

(3) Schichtfix dient der Verwaltung von Daten der Beschäftigten des Kunden — einschließlich der digitalen Personalakte (Akteneinträge, erweiterte Personalstammdaten, optionale Dokumentenablage). Der Kunde speichert in der Software keine Daten von Patienten, Kunden oder sonstigen Dritten, die nicht zu seinem Personal gehören. Ausgenommen hiervon sind (a) die von einem Beschäftigten benannte Notfallkontaktperson (Name, Telefonnummer) und (b) in Personalaktendokumenten unvermeidbar enthaltene Angaben weiterer Personen (z. B. Aussteller oder Unterzeichner), begrenzt auf erforderliche Dokumentinhalte. Für die arbeitsrechtliche Zulässigkeit der Akteninhalte und die Einhaltung gesetzlicher Aufbewahrungspflichten bleibt der Kunde verantwortlich; die Software ersetzt keine gesetzlich vorgeschriebene Aufbewahrung von Originaldokumenten.

(4) Angaben zu Krankmeldungen und Abwesenheiten können Gesundheitsdaten im Sinne des Art. 9 DSGVO sein. Der Kunde stellt sicher, dass für ihre Verarbeitung eine Rechtsgrundlage besteht (insbesondere Art. 9 Abs. 2 lit. b DSGVO in Verbindung mit § 26 Abs. 3 BDSG), und beschränkt seine Eingaben auf das für die Personalplanung erforderliche Maß. Die Software sieht die Erfassung medizinischer Diagnosen nicht vor; der Kunde trägt dafür Sorge, dass solche Angaben auch nicht in Freitextfeldern erfasst werden.

(5) Für die in der Software verarbeiteten Beschäftigtendaten bleibt der Kunde datenschutzrechtlich Verantwortlicher. Ihm obliegen insbesondere die Wahl und Dokumentation der Rechtsgrundlagen (z. B. § 26 BDSG, Art. 88 DSGVO), die Information seiner Beschäftigten nach Art. 13 DSGVO und die Wahrung der Betroffenenrechte gegenüber seinen Beschäftigten.

(6) Kontrollobliegenheit. Der Kunde prüft die von der Software erzeugten Planungsvorschläge, Hinweise und Auswertungen vor ihrer Umsetzung durch regelmäßige, stichprobenartige Kontrollen auf Plausibilität und auf die Einhaltung der bei ihm geltenden arbeits-, arbeitszeit- und tarifrechtlichen Vorgaben. Er hält die für die Planung maßgeblichen Vorgaben in der Software aktuell. Unterlässt er dies, kann dies zur Anspruchskürzung führen (§ 254 BGB).

(7) Bei einem schwerwiegenden oder trotz Abmahnung fortgesetzten Verstoß gegen die Absätze 1 bis 6 darf der Anbieter den Zugang nach vorheriger Ankündigung in Textform vorübergehend sperren, soweit dies zur Abwehr konkreter Beeinträchtigungen erforderlich ist; bei Gefahr im Verzug auch ohne Ankündigung. Die Entgeltpflicht bleibt davon unberührt. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung (§ 14 Abs. 3) bleibt unberührt.

(8) Freistellung. Der Kunde stellt der Anbieter von Ansprüchen Dritter einschließlich angemessener Kosten der Rechtsverteidigung frei, die gegen der Anbieter erhoben werden, weil der Kunde gegen die Absätze 1 bis 6 verstoßen hat. Das gilt insbesondere, wenn der Kunde Daten ohne Rechtsgrundlage verarbeitet, entgegen Absatz 3 Daten von Personen speichert, die nicht zu seinem Personal gehören, entgegen Absatz 4 medizinische Diagnosen oder sonstige über den erforderlichen Umfang hinausgehende Gesundheitsangaben erfasst oder wenn er einen Planungsvorschlag der Software entgegen Absatz 6 ungeprüft umsetzt und die Planung gegen arbeits-, arbeitszeit-, tarif- oder mitbestimmungsrechtliche Vorgaben verstößt. Die Freistellung setzt voraus, dass der Anbieter den Kunden unverzüglich über den Anspruch unterrichtet, ihm die Verteidigung ermöglicht und ohne Zustimmung des Kunden kein Anerkenntnis abgibt. Sie greift nicht, soweit der Anspruch auf einer Pflichtverletzung des Anbieters beruht. Weitergehende gesetzliche Ansprüche und der Ausgleich zwischen Verantwortlichem und Auftragsverarbeiter nach Art. 82 Abs. 5 DSGVO bleiben unberührt.

§ 7 Entgelt, Zahlung, Entgeltänderungen

(1) Das Entgelt für das Abonnement richtet sich nach der Zahl der gebuchten Mitarbeiter-Plätze und den im Bestellprozess ausgewiesenen Preisen (Staffelpreise je Platz und Monat). Der Anbieter ist Kleinunternehmer im Sinne des § 19 UStG; er erhebt keine Umsatzsteuer und weist sie in Rechnungen nicht aus. Die im Bestellprozess ausgewiesenen Preise sind damit die vom Kunden zu zahlenden Beträge. Entfällt die Kleinunternehmereigenschaft, tritt zu diesen Preisen die gesetzliche Umsatzsteuer hinzu; der Anbieter teilt dies vor dem Wirksamwerden in Textform mit. Diese gesetzlich veranlasste Hinzurechnung ist keine Entgeltänderung im Sinne der Absätze 5 und 6 und löst kein Kündigungsrecht aus. Der auf schichtfix.de veröffentlichte Listenpreis gilt für Buchungen bis einschließlich 74 Mitarbeiter-Plätze. Ab 75 Mitarbeiter-Plätzen erfolgt die Preisbildung auf Anfrage; maßgeblich ist dann das dem Kunden vor Vertragsschluss unterbreitete individuelle Angebot. § 305b BGB (Vorrang der Individualabrede) bleibt unberührt.

(2) Die Abrechnung erfolgt monatlich im Voraus über den Zahlungsdienstleister Stripe (z. B. SEPA-Lastschrift oder Kreditkarte). Der Kunde erhält Rechnungen in elektronischer Form.

(3) Der Kunde kann die Zahl der Mitarbeiter-Plätze im Self-Service anpassen. Erhöhungen werden anteilig für den laufenden Abrechnungszeitraum berechnet; Verringerungen wirken entsprechend der Anzeige im Bestellprozess, spätestens zum nächsten Abrechnungszeitraum.

(3a) Wirkung einer Verringerung auf die Nutzer. Der Kunde wählt bei einer Verringerung aus, welche Mitarbeiter-Plätze entfallen. Die diesen Plätzen zugeordneten Beschäftigten werden mit Wirksamwerden der Verringerung aus der Dienst-, Urlaubs- und Abwesenheitsplanung ausgeblendet und können dort nicht mehr eingeplant werden; ihr eigener Zugang zur Anwendung endet. Für die verbleibenden Mitarbeiter-Plätze bleibt die Anwendung unverändert nutzbar; der Vertrag besteht im Übrigen fort. Bucht der Kunde die Plätze erneut, werden die Beschäftigten wieder planbar. Die Auswahl trifft ausschließlich der Kunde; der Anbieter wählt nicht aus, welche Beschäftigten den Zugang behalten, und sperrt von sich aus keine Nutzerkonten. Trifft der Kunde keine oder keine vollständige Auswahl, bleiben die betroffenen Nutzerkonten zunächst nutzbar; der Anbieter weist ihn auf die ausstehende Auswahl in der Anwendung und in Textform hin. Sind mehr Nutzerkonten aktiv als Mitarbeiter-Plätze gebucht, begründet die vorübergehende Weiternutzung keinen Anspruch auf eine dauerhafte Nutzung über die gebuchte Platzzahl hinaus; der Anbieter kann die Zahl der gebuchten Mitarbeiter-Plätze in diesem Fall nach vorheriger Ankündigung in Textform und fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist an die Zahl der aktiven Nutzerkonten anpassen. Die Preise je Platz bleiben dabei unverändert (Absatz 7). Trifft der Kunde innerhalb der Frist die Auswahl, unterbleibt die Anpassung.

(3aa) Fortführung der Personalakte. Die digitale Personalakte (§ 6 Abs. 3) eines nach Absatz 3a ausgeblendeten Beschäftigten bleibt für die vom Kunden dafür berechtigten Nutzer weiter zugänglich — lesend, mit Bearbeitung bestehender und Ablage weiterer Dokumente. Ein Mitarbeiter-Platz ist dafür nicht erforderlich und wird dafür nicht berechnet. Damit kann der Kunde die Akte eines ausgeschiedenen Beschäftigten so lange weiterführen, wie er sie benötigt, insbesondere bei arbeitsrechtlichen Auseinandersetzungen und zur Erfüllung gesetzlicher Aufbewahrungspflichten. Die Personalakte einschließlich der Dokumentenablage dient der Dokumentation gegenwärtiger und ehemaliger Beschäftigter des Kunden; sie ist kein allgemeiner Dokumenten- oder Datenspeicher. Es gelten die in der Anwendung ausgewiesenen Grenzen für einzelne Dokumente (derzeit die Formate JPEG, PNG und PDF bis 10 MB je Dokument). Für die Fortführung nach diesem Absatz erhebt der Anbieter kein zusätzliches Entgelt; sie gehört zu den Kernfunktionen nach § 2 Abs. 4 Buchstabe e und bleibt im Abonnementpreis enthalten (§ 8 Abs. 4 letzter Satz). Speicher über den bestimmungsgemäßen Gebrauch nach Satz 4 hinaus kann der Anbieter künftig als gesondert vergütungspflichtiges Zusatzmodul nach § 8 anbieten; ohne Buchung eines solchen Moduls bleiben die vorhandenen Akten lesbar, bearbeitbar und exportierbar. Nutzt der Kunde die Dokumentenablage erkennbar und erheblich außerhalb des Zwecks nach Satz 4, gilt § 6 Abs. 7. Für Inhalt, Erforderlichkeit und Aufbewahrungsdauer der Akte bleibt der Kunde Verantwortlicher (§ 6 Abs. 3 und 5); der Anbieter verarbeitet sie weiterhin ausschließlich im Auftrag und löscht sie auf Weisung des Kunden nach der Auftragsverarbeitungsvereinbarung.

(3b) Verringerung auf null Plätze. Eine Verringerung auf null Mitarbeiter-Plätze ist keine Anpassung nach Absatz 3, weil der Vertrag dann keinen Gegenstand mehr hätte; der Kunde kann den Vertrag insoweit nur nach § 14 kündigen. Erklärt er gleichwohl eine Verringerung auf null Plätze, weist der Anbieter ihn in Textform darauf hin und behandelt die Erklärung als Kündigung nach § 14 Abs. 2, sofern der Kunde nicht innerhalb von zehn Tagen nach Zugang des Hinweises widerspricht. Widerspricht der Kunde, bleibt der zuletzt gebuchte Mitarbeiter-Platz bis zu einer Kündigung gebucht und entgeltpflichtig. Insgesamt nicht mehr nutzbar ist die Anwendung erst mit dem Ende des Vertrags (§ 14 Abs. 4) oder bei einer Zugangseinschränkung nach Absatz 4.

(4) Gerät der Kunde mit einem nicht unerheblichen Teil des Entgelts in Verzug, darf der Anbieter den Zugang nach Ankündigung in Textform und fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist einschränken und bei fortdauerndem Verzug sperren. Die Entgeltpflicht bleibt von der Einschränkung unberührt; die gesetzlichen Verzugsrechte des Anbieters bleiben unberührt.

(5) Der Anbieter kann dem Kunden für künftige Abrechnungszeiträume eine Änderung des Entgelts anbieten. Die Änderung tritt nicht durch einseitige Bestimmung des Anbieters und nicht durch Schweigen des Kunden ein, sondern ausschließlich nach dem Verfahren des Absatzes 6.

(6) Preisänderung durch Kündigung und Fortsetzungsangebot.

a) Ankündigung. Der Anbieter kündigt eine Entgeltänderung in Textform an und zeigt sie zusätzlich in der Anwendung an. Die Ankündigung benennt das neue Entgelt, den Stichtag des Wirksamwerdens, die zur Annahme berechtigte Rolle nach § 3 Abs. 6 und die Folgen einer Nichtannahme. Stichtag ist stets der erste Tag eines Kalendermonats; zwischen dem Zugang der Ankündigung und dem Stichtag liegen mindestens zwei volle Kalendermonate.

b) Unbedingte Kündigung. Die Ankündigung enthält die ordentliche Kündigung des Vertrags zum Stichtag. Diese Kündigung ist unbedingt und wird mit Zugang wirksam.

c) Fortsetzungsangebot. Zugleich bietet der Anbieter dem Kunden an, den Vertrag ab dem Stichtag zum neuen Entgelt fortzusetzen. Das Angebot muss ausdrücklich angenommen werden; Schweigen des Kunden gilt nicht als Annahme und führt nie zum neuen Entgelt.

d) Wer annehmen darf. Die Annahme kann nur der nach § 3 Abs. 6 benannte Vertragsadministrator oder ein sonst Vertretungsberechtigter des Kunden erklären. Steht kein in der Anwendung legitimierter Nutzer zur Verfügung, ist die Annahme durch einen Vertretungsberechtigten in Textform möglich und gleichwertig.

e) Protokollierung. Der Anbieter protokolliert zu jeder Annahme die Identität des Kunden, die Identität des erklärenden Nutzers, die Berechtigungsgrundlage, die Klauselversion, das neue Entgelt und den Zeitstempel der Erklärung. Sie stellt dem Kunden das Protokoll auf Anfrage in Textform zur Verfügung.

f) Reaktionswege. In der Anwendung stehen drei Wege offen: (i) Annahme des Fortsetzungsangebots — der Vertrag läuft ab dem Stichtag zum neuen Entgelt ununterbrochen weiter; (ii) Aufschub der Entscheidung — ein Zwischenstand ohne rechtliche Erklärung, mit sichtbarer Restfrist; (iii) Ablehnung — der Vertrag endet mit Ablauf des Tages vor dem Stichtag, bis dahin gilt das bisherige Entgelt. Reagiert der Kunde bis zum Stichtag nicht, endet der Vertrag durch die Kündigung nach Buchstabe b.

g) Erinnerung. Der Anbieter erinnert den Kunden vor dem Stichtag mindestens zweimal in Textform an die zuletzt vom Kunden hinterlegte E-Mail-Adresse sowie zusätzlich in der Anwendung an die ausstehende Entscheidung. Der Kunde hält die hinterlegte E-Mail-Adresse und die Benennung des Vertragsadministrators aktuell und stellt sicher, dass Nachrichten des Anbieters ihn erreichen. Unterbleibt eine Erinnerung, weil die hinterlegte Adresse nicht mehr erreichbar ist oder Nachrichten des Anbieters beim Kunden ausgefiltert werden, geht das nicht zulasten des Anbieters.

h) Wirkung. Für einen bereits begonnenen Abrechnungszeitraum und für bereits bezahlte Zeiträume wirkt eine Änderung nicht. § 14 Abs. 4 (Datenexport nach Vertragsende) bleibt unberührt. Ein zusätzliches außerordentliches Kündigungsrecht wird nicht begründet und ist nicht erforderlich: Der Vertrag endet bei Nichtannahme ohnehin zum Stichtag, ohne dass der Kunde eine Frist einhalten muss.

(7) Nicht als Entgeltänderung im Sinne der Absätze 5 und 6 gelten Änderungen des Entgelts, die sich aus einer vom Kunden veranlassten Änderung der Zahl der Mitarbeiter-Plätze (Absatz 3), aus einer Anpassung der gebuchten Platzzahl an die Zahl der aktiven Nutzerkonten nach Absatz 3a, aus der Buchung oder Kündigung eines Zusatzmoduls (§ 8) oder aus der gesetzlichen Umsatzsteuer (Absatz 1) ergeben. In den Fällen des Absatzes 3a bleibt der Preis je Mitarbeiter-Platz unverändert; abgerechnet wird allein die geänderte Zahl der Plätze nach der bei Vertragsschluss vereinbarten Staffel.

(8) Bei Zahlungsverzug schuldet der Kunde Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe (§ 288 Abs. 2 BGB) sowie den Ersatz der durch die Rechtsverfolgung entstandenen Kosten. Kosten, die des Anbieters durch eine vom Kunden zu vertretende Rücklastschrift oder fehlgeschlagene Zahlung entstehen, trägt der Kunde in tatsächlicher Höhe; dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Der Anbieter kann vor Vertragsschluss und bei einer Erhöhung der gebuchten Plätze eine Bonitätsauskunft einholen und den Vertragsschluss oder die Erhöhung bei begründeten Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit ablehnen oder von einer Vorauszahlung abhängig machen.

§ 8 Optionale Zusatzmodule

(1) Der Anbieter kann optionale, gesondert vergütungspflichtige Zusatzmodule anbieten, die den Funktionsumfang des Abonnements erweitern. Welche Module zu welchem Preis verfügbar sind, ergibt sich aus der Produktbeschreibung auf schichtfix.de und aus dem Bestellprozess in der jeweils aktuellen Fassung.

(2) Die Nutzung eines Zusatzmoduls setzt eine gesonderte Buchung durch den Kunden voraus (im Self-Service oder in Textform). Eine automatische Zubuchung findet nicht statt; ohne Buchung entstehen dem Kunden keine zusätzlichen Kosten.

(3) Preis und Leistungsbeschreibung eines Zusatzmoduls werden dem Kunden vor der Buchung ausgewiesen. Der Vertrag über das Zusatzmodul kommt mit der Buchungsbestätigung des Anbieters zustande; ab diesem Zeitpunkt wird das Modul bereitgestellt. Die Abrechnung erfolgt zusammen mit dem Abonnement monatlich im Voraus, für den ersten, bereits begonnenen Abrechnungszeitraum anteilig (pro rata temporis).

(4) Der Anbieter kann Funktionen, die bislang im Abonnementpreis enthalten waren, künftig als gesondert vergütungspflichtiges Zusatzmodul führen. Sie teilt dies dem Kunden mindestens sechs Wochen vor dem Wirksamwerden in Textform mit und benennt dabei die betroffene Funktion, den Preis des Moduls und den Zeitpunkt; Wirksamkeitszeitpunkt ist stets der erste Tag eines Kalendermonats. Bucht der Kunde das Modul nicht und kündigt er nicht, steht ihm die betroffene Funktion ab dem mitgeteilten Zeitpunkt nicht mehr zur Verfügung; das Abonnement wird im Übrigen unverändert fortgeführt. Ein zusätzliches außerordentliches Kündigungsrecht wird nicht begründet und ist nicht erforderlich: Die Ankündigungsfrist nach Satz 2 lässt dem Kunden in jedem Fall genügend Zeit, den Vertrag nach § 14 Abs. 2 ordentlich zum Ablauf des Tages vor dem Wirksamwerden zu beenden. Die wesentlichen Kernfunktionen nach § 2 Abs. 4 bleiben stets im Abonnementpreis enthalten.

(5) Zusatzmodule kann der Kunde jeweils gesondert zum Ende des laufenden Abrechnungszeitraums kündigen. Mit der Beendigung des Abonnements enden zugleich alle gebuchten Zusatzmodule.

(6) Für Zusatzmodule gelten diese AGB entsprechend, ergänzt um die bei der Buchung ausgewiesenen Modulbedingungen. Bei Widersprüchen gehen die Modulbedingungen diesen AGB vor, soweit sie den Kunden nicht schlechter stellen.

§ 9 Rabatt- und Aktionscodes

Rabatt- und Aktionscodes können nur im Bestellprozess und nur innerhalb ihrer jeweiligen Aktionsbedingungen (z. B. Befristung, Neukunden-Bezug) eingelöst werden. Eine Barauszahlung, nachträgliche Anrechnung oder Kombination mehrerer Codes ist ausgeschlossen, soweit die Aktionsbedingungen nichts anderes vorsehen.

§ 10 Empfehlungsprogramm

(1) Der Anbieter kann Empfehlungsaktionen anbieten, bei denen Kunden für die erfolgreiche Empfehlung neuer Kunden einen Vorteil erhalten. Maßgeblich sind ausschließlich die vor der Teilnahme angezeigten Aktionsbedingungen; sie regeln insbesondere Voraussetzungen, Höhe und Zeitpunkt des Vorteils. Ein Anspruch entsteht erst, wenn die dort genannten Voraussetzungen vollständig erfüllt sind.

(2) Vorteile aus dem Empfehlungsprogramm werden ausschließlich auf künftige Entgelte angerechnet. Eine Barauszahlung ist ausgeschlossen. Nicht teilnahmefähig sind Empfehlungen an eigene Accounts des Kunden, an mit ihm verbundene Unternehmen oder an Personen, die bereits Kunde sind.

(3) Teilnehmer dürfen ausschließlich in rechtlich zulässiger Weise werben. Der Anbieter versendet keine Empfehlungsnachrichten an Dritte ohne deren dokumentierte Einwilligung. Bei missbräuchlicher Teilnahme, insbesondere bei Scheinregistrierungen oder unzulässiger Werbung, kann der Anbieter Vorteile verweigern, zurückfordern und die Teilnahme beenden.

(4) Der Anbieter kann Empfehlungsaktionen mit Wirkung für die Zukunft ändern oder einstellen. Bereits entstandene Vorteile bleiben davon unberührt.

§ 11 Datenschutz, Auftragsverarbeitung

(1) Für die Beschäftigtendaten, die der Kunde in Schichtfix verarbeitet, ist der Kunde Verantwortlicher; der Anbieter handelt als Auftragsverarbeiterin. Der von dem Anbieter bereitgestellte Auftragsverarbeitungsvertrag nach Art. 28 DSGVO wird mit dem Vertragsschluss ohne gesonderte Unterzeichnung Vertragsbestandteil; er ist dauerhaft unter schichtfix.de/avv.html abrufbar und wird dem Kunden auf Anfrage in Textform zur Verfügung gestellt. Auf Wunsch stellt der Anbieter zusätzlich eine unterzeichnete Fassung bereit. Bei Widersprüchen zwischen dem Auftragsverarbeitungsvertrag und diesen AGB geht der Auftragsverarbeitungsvertrag vor.

(2) Anwendungs- und Registrierungsdaten werden auf Servern innerhalb der Europäischen Union verarbeitet und gespeichert (Serverstandort derzeit: Deutschland). Einzelheiten, auch zu den von dem Anbieter als Verantwortlicher verarbeiteten Daten (z. B. Registrierung, Website), enthält die Datenschutzerklärung.

(3) Der Anbieter darf zur Leistungserbringung Unterauftragsverarbeiter einsetzen, insbesondere für Hosting, Support und den Versand von Benachrichtigungen. Auswahl, Verpflichtung und das Verfahren zur Unterrichtung des Kunden regelt der Auftragsverarbeitungsvertrag.

(4) Für den Versand von Push-Benachrichtigungen an mobile Endgeräte setzt der Anbieter die Dienste der jeweiligen Plattformbetreiber ein; dabei kann es zu einer Übermittlung in die Vereinigten Staaten kommen. Die Übermittlung stützt sich auf die von der Europäischen Kommission anerkannten Garantien (Angemessenheitsbeschluss beziehungsweise Standardvertragsklauseln). Die Benachrichtigungen enthalten keine Namen, keine Angaben zu Abwesenheitsgründen und keine Zeiträume; Einzelheiten sind nur nach Anmeldung in der Anwendung sichtbar. Näheres regeln der Auftragsverarbeitungsvertrag und die Datenschutzerklärung.

(5) Zur Bearbeitung von Störungs- und Supportanfragen kann der Anbieter auf die Instanz des Kunden zugreifen. Der Zugriff erfolgt nur anlassbezogen, ist zeitlich befristet und wird protokolliert. Voraussetzungen, Befristung und Protokollierung regelt der Auftragsverarbeitungsvertrag.

(6) Die mobilen Apps können Nutzungs-, Absturz- und Leistungsdaten ohne direkte Identifizierung der Nutzerin oder des Nutzers erheben, die der Anbieter zur Fehlerbehebung und zur Verbesserung der Software als Verantwortliche auswertet. Die Erhebung ist standardmäßig ausgeschaltet und setzt eine ausdrückliche Einwilligung der jeweiligen Nutzerin oder des jeweiligen Nutzers voraus, die jederzeit widerrufen werden kann. Beschäftigtendaten des Kunden werden dabei nicht übermittelt.

(7) Auskunftsbericht nach Art. 15 DSGVO. Die Software stellt je Beschäftigtem einen Auskunftsbericht nach Art. 15 DSGVO bereit, der die zu der betroffenen Person geführten Datenbestände dieser Anwendung zusammenführt; ihm liegen die zugehörigen Daten in strukturiertem, gängigem, maschinenlesbarem Format sowie die hinterlegten Dokumente bei. Der Bericht wird durch den Kunden abgerufen und von diesem an die betroffene Person ausgehändigt. Die Prüfung des Auskunftsersuchens — insbesondere entgegenstehender Rechte und Freiheiten anderer Personen (Art. 15 Abs. 4 DSGVO) — und die Erteilung der Auskunft obliegen dem Kunden als Verantwortlichem; bereitgestellt wird ausschließlich die technische Funktion, eine rechtliche Bewertung des Ersuchens erfolgt nicht. Einzelheiten regelt der Auftragsverarbeitungsvertrag.

§ 12 Gewährleistung

(1) Es gelten die gesetzlichen Gewährleistungsregeln des Mietrechts mit folgender Maßgabe: Die verschuldensunabhängige Haftung des Anbieters für Mängel, die bereits bei Vertragsschluss vorhanden waren (§ 536a Abs. 1 Alt. 1 BGB), ist ausgeschlossen. Die Haftung nach § 536a Abs. 1 Alt. 2 und Alt. 3 BGB bleibt unberührt. Rückausnahme: Der Ausschluss nach Satz 1 gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und nicht in den Fällen des § 536d BGB (arglistig verschwiegener Mangel).

(2) Der Kunde zeigt Mängel unverzüglich und nachvollziehbar in Textform an. Der Anbieter beseitigt Mängel innerhalb angemessener Frist; die gesetzlichen Rechte des Kunden bei Fehlschlagen bleiben unberührt.

(3) Die Berechnung der Minderung bei vollständiger Nichtnutzbarkeit richtet sich nach § 4 Abs. 1c.

§ 13 Haftung

(1) Der Anbieter haftet unbeschränkt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, nach dem Produkthaftungsgesetz sowie im Umfang einer übernommenen Garantie oder bei arglistig verschwiegenen Mängeln.

(2) Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Anbieter nur für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf), begrenzt auf den vertragstypischen, bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden. Als vertragstypisch vorhersehbar gilt in der Regel je Schadensfall höchstens der Betrag der vom Kunden in den letzten zwölf Monaten vor dem Schadensereignis gezahlten Entgelte.

(2a) Serienschaden. Als ein Schadensfall im Sinne des Absatzes 2 gelten mehrere Schadensfälle, die auf demselben Ereignis oder auf eng zusammenhängenden Ereignissen beruhen und innerhalb von zwölf Monaten ab dem ersten dieser Schadensfälle eintreten. Nach Ablauf dieser zwölf Monate beginnt ein neuer Serienschaden mit eigener Höchstgrenze. Eine Zusammenfassung über diesen Zeitraum hinaus allein wegen einer fortbestehenden, nicht behobenen Ursache findet nicht statt.

(3) Für den Verlust von Daten haftet der Anbieter im Rahmen der Absätze 1 und 2 nur in der Höhe des Aufwands, der bei ordnungsgemäßer und regelmäßiger Datensicherung zur Wiederherstellung erforderlich gewesen wäre. Bei der Bemessung ist zu berücksichtigen, ob und in welchem Umfang der Kunde die ihm nach § 4 Abs. 3 und § 14 Abs. 4 zumutbaren Exporte unterlassen hat (§ 254 BGB). Eine eigene vollständige Datensicherung der Plattform durch den Kunden wird nicht vorausgesetzt; sie ist bei einer Software-as-a-Service-Leistung nicht möglich.

(4) Während der kostenlosen Testphase haftet der Anbieter — außer in den Fällen des Absatzes 1 — nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

(5) Eine weitergehende Haftung ist ausgeschlossen. Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz nach diesem § 13 verjähren — mit Ausnahme der Ansprüche nach Absatz 1 — in zwölf Monaten ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn.

(6) Für Schäden aus der Verarbeitung personenbezogener Daten im Auftrag des Kunden gelten vorrangig die Haftungsregelungen des Auftragsverarbeitungsvertrags; sie verdrängen insoweit die Absätze 2 bis 5. Die Haftung gegenüber betroffenen Personen richtet sich nach Art. 82 DSGVO; § 2 Abs. 6 und § 6 Abs. 8 bleiben unberührt.

§ 14 Laufzeit, Kündigung, Vertragsende

(1) Die Testphase endet automatisch (§ 3). Das Abonnement hat eine Laufzeit von einem Monat und verlängert sich jeweils um einen weiteren Monat, wenn es nicht gekündigt wird.

(2) Beide Parteien können das Abonnement zum Ende des auf den Zugang der Kündigung folgenden Kalendermonats kündigen. Eine bis zum letzten Tag eines Monats zugegangene Kündigung beendet den Vertrag damit zum Ende des Folgemonats. Der Kunde kann im Self-Service in der Anwendung oder in Textform an info@synergybytes.de kündigen; maßgeblich für die Fristwahrung ist der Zugang der Kündigung bei dem Anbieter. Die Kündigung nach § 7 Abs. 6 Buchstabe b sowie das Kündigungsrecht aus § 15 Abs. 3 bleiben unberührt.

(3) Das Recht beider Parteien zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund für der Anbieter liegt insbesondere vor, wenn der Kunde trotz Abmahnung schwerwiegend gegen § 6 verstößt oder mit dem Entgelt für zwei aufeinanderfolgende Abrechnungszeiträume in Verzug ist.

(4) Mit Vertragsende endet der Zugang zur Anwendung für alle Nutzer des Kunden; die Anwendung ist danach insgesamt nicht mehr nutzbar. Das gilt nur für das Ende des Vertrags — die Verringerung einzelner Mitarbeiter-Plätze nach § 7 Abs. 3a lässt den Vertrag, den Zugang der übrigen Nutzer und die Personalakten nach § 7 Abs. 3aa unberührt. Nach Vertragsende hält der Anbieter die Kundendaten einschließlich der Personalakten für eine Übergangsfrist von 90 Tagen zum Export durch den Kunden bereit; danach werden sie gelöscht, soweit keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entgegenstehen. Der Kunde stellt vor Ablauf der Frist sicher, dass er Personalakten, die er weiter aufbewahren muss oder will, exportiert hat; die Fortführung nach § 7 Abs. 3aa endet mit dem Vertrag. Einzelheiten enthält die Datenschutzerklärung.

(4a) Wiederaufnahme. Schließt der Kunde innerhalb der Übergangsfrist nach Absatz 4 erneut ein Abonnement, wird der Zugang mit den vorhandenen Daten fortgeführt; § 2 Abs. 3 Satz 3 gilt entsprechend. Nach Ablauf der Übergangsfrist ist nur eine Neuanlage ohne die früheren Daten möglich. Der Anbieter weist den Kunden vor Ablauf der Übergangsfrist in Textform auf den bevorstehenden Ablauf und die Folge hin. Es gilt das zum Zeitpunkt des neuen Vertragsschlusses angebotene Entgelt; ein Anspruch auf ein früheres Entgelt besteht nicht.

§ 15 Änderungen dieser AGB

(1) Der Anbieter kann diese AGB mit Wirkung für die Zukunft ändern, wenn dafür ein triftiger Grund vorliegt. Ein triftiger Grund liegt insbesondere vor bei einer Änderung der Gesetzeslage, einer Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung, einer behördlichen oder gerichtlichen Anordnung, bei der Beseitigung eines redaktionellen Fehlers oder bei der Schließung einer Regelungslücke, die erst nach Vertragsschluss entstanden ist.

(2) Von diesem Änderungsrecht ausgenommen sind die Hauptleistungspflichten der Parteien, das Entgelt und die Haftungsregelungen dieser AGB. Änderungen dieser Punkte bedürfen der ausdrücklichen Zustimmung des Kunden oder gelten nur für Verträge, die nach der Änderung geschlossen werden; für das Entgelt gilt zusätzlich § 7 Abs. 5 und 6.

(3) Änderungen nach Absatz 1 kündigt der Anbieter mindestens sechs Wochen vor dem Wirksamwerden in Textform an und benennt dabei den Änderungsgrund. Widerspricht der Kunde nicht bis zum Wirksamwerden in Textform, gelten die geänderten AGB im Umfang des Absatzes 1 als angenommen; auf diese Folge und das Widerspruchsrecht weist der Anbieter in der Ankündigung gesondert hin. Widerspricht der Kunde, kann jede Partei den Vertrag zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung kündigen; bis dahin gelten die bisherigen AGB fort.

§ 16 Schlussbestimmungen

(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

(2) Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist — soweit gesetzlich zulässig — ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag der Sitz des Anbieters. Für alle übrigen Kunden gilt der gesetzliche Gerichtsstand.

(3) Der Kunde kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen; Zurückbehaltungsrechte stehen ihm nur wegen Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis zu. Die Minderung nach § 536 BGB wird von dieser Beschränkung nicht erfasst (§ 4 Abs. 1c).

(4) Individuelle Vertragsabreden haben Vorrang vor diesen AGB (§ 305b BGB).

(5) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt die gesetzliche Regelung.

(6) Vertragssprache ist Deutsch.

(7) Der Anbieter darf zur Erbringung ihrer Leistungen Dritte als Erfüllungsgehilfen einsetzen; ihre Verantwortlichkeit gegenüber dem Kunden bleibt davon unberührt. Der Einsatz von Unterauftragsverarbeitern richtet sich nach § 11 Abs. 3 und dem Auftragsverarbeitungsvertrag. Der Anbieter darf Forderungen aus diesem Vertrag abtreten. Der Kunde kann seine Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag nur mit vorheriger Zustimmung des Anbieters in Textform auf einen Dritten übertragen; die Zustimmung darf nicht ohne sachlichen Grund verweigert werden. Überträgt der Anbieter den Vertrag insgesamt auf einen Dritten, unterrichtet sie den Kunden mindestens sechs Wochen vorher in Textform; der Kunde kann den Vertrag in diesem Fall zum Zeitpunkt der Übertragung außerordentlich kündigen.

(8) Erklärungen und Mitteilungen im Rahmen dieses Vertrags bedürfen der Textform, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist; das gilt auch für den Verzicht auf dieses Formerfordernis. Der Kunde hält eine gültige E-Mail-Adresse für den Empfang solcher Mitteilungen bereit und teilt Änderungen unverzüglich mit. Mitteilungen an die zuletzt mitgeteilte Adresse gelten als zugegangen, sobald der Kunde sie unter gewöhnlichen Umständen zur Kenntnis nehmen kann.

(9) Der Kunde unterrichtet der Anbieter unverzüglich in Textform, wenn über sein Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet wird oder wenn in die von ihm im Rahmen dieses Vertrags genutzten Rechte vollstreckt wird.

(10) Der Anbieter darf den Namen und das Logo des Kunden zur Referenz auf ihrer Website und in Vertriebsunterlagen nennen. Der Kunde kann dem jederzeit in Textform widersprechen; der Anbieter stellt die Nutzung dann innerhalb angemessener Frist ein. Angaben zu Beschäftigten des Kunden oder zu Inhalten seiner Instanz werden dabei nicht verwendet.

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