Schichtfix

Allgemeine Geschäfts­bedingungen

für die Nutzung der Software Schichtfix · Fassung 1.09 · Stand: 09.10.2026 (entspricht der Vertragsfassung Nummer 9)

§ 1 Anbieterin, Geltungsbereich, Fassung

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge über die Nutzung der Software „Schichtfix" zwischen der SynergyBytes GmbH, Wanhödener Weg 39, 27639 Wurster Nordseeküste, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Tostedt unter HRB 212627, vertreten durch den Geschäftsführer Michael Scheel, E-Mail: info@synergybytes.de (nachfolgend „Anbieterin"), und dem jeweiligen Vertragspartner (nachfolgend „Kunde").

(2) Das Angebot richtet sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, an juristische Personen des öffentlichen Rechts und an öffentlich-rechtliche Sondervermögen. Ein Vertragsschluss mit Verbrauchern ist ausgeschlossen; ein Verbraucher-Widerrufsrecht besteht daher nicht. Mit der Registrierung bestätigt der Kunde, dass er in Ausübung seiner gewerblichen, freiberuflichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

(3) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, auch wenn die Anbieterin ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.

(4) Diese Fassung trägt die Nummer 9 und den Stand 09.10.2026; sie gilt für Verträge, die ab diesem Tag geschlossen werden. Für früher geschlossene Verträge gilt sie erst ab ihrer wirksamen Einbeziehung; bis dahin gilt die bei Vertragsschluss vereinbarte Fassung fort. Die Anbieterin hält die jeweils aktuelle Fassung dauerhaft unter schichtfix.de/agb.html bereit und stellt dem Kunden die für seinen Vertrag maßgebliche Fassung auf Anfrage in Textform zur Verfügung.

§ 2 Vertragsgegenstand

(1) Schichtfix ist eine Software zur Personalorganisation (u. a. Dienstplanung, Abwesenheits- und Krankmeldungen, Urlaubsverwaltung, Zeiterfassung, digitale Personalakte, Mitarbeitergespräche, Vorbereitung der Lohnabrechnung, Team-Kalender und Mitteilungen). Die Anbieterin stellt die Software als Software-as-a-Service über das Internet bereit: als Web-Anwendung unter einer kundeneigenen Web-Adresse (Subdomain), ergänzend über mobile Apps für Beschäftigte und über eine Terminal-App für Wandgeräte. Einzelne Funktionsbereiche schaltet der Kunde in den Einstellungen ein oder aus. Alle Funktionen der Software sind im Entgelt je Mitarbeiter-Platz enthalten (§ 7 Abs. 1, § 8 Abs. 1). Der Leistungsumfang ergibt sich aus der Produktbeschreibung auf schichtfix.de in der bei Vertragsschluss aktuellen Fassung. Die Anbieterin archiviert diese Fassung der Produktbeschreibung und stellt sie dem Kunden auf Anfrage in Textform zur Verfügung.

(2) Übergabepunkt für die Leistungen ist der Routerausgang des Rechenzentrums, in dem die Software betrieben wird. Für die Beschaffenheit und Verfügbarkeit der Internetverbindung des Kunden und seiner Endgeräte ist die Anbieterin nicht verantwortlich.

(3) Schichtfix ist ein Planungswerkzeug. Die Anbieterin schuldet die Bereitstellung der Software, nicht die Richtigkeit, Vollständigkeit oder arbeitsrechtliche Zulässigkeit der vom Kunden erstellten Planungen und Auswertungen. Die Verantwortung für Personalentscheidungen und die Einhaltung arbeits-, arbeitszeit- und tarifrechtlicher Vorgaben liegt beim Kunden.

(4) Weiterentwicklung und Kernfunktionen. Die Anbieterin entwickelt die Software laufend weiter und darf sie ändern, soweit die wesentlichen vertraglich vereinbarten Kernfunktionen erhalten bleiben und die Änderung für den Kunden zumutbar ist. Wesentliche Kernfunktionen im Sinne dieser AGB sind abschließend: (a) die Dienstplanung einschließlich Erstellung, Änderung und Veröffentlichung von Dienstplänen, (b) die Urlaubs- und Abwesenheitsverwaltung einschließlich Antrag und Genehmigung, (c) die Erfassung von Krankmeldungen, (d) der Team-Kalender und (e) die digitale Personalakte (§ 6 Abs. 3) einschließlich ihrer Fortführung nach § 7 Abs. 3aa. Alle übrigen Funktionen sind keine Kernfunktionen. Wird eine Funktion durch eine funktional gleichwertige ersetzt, gilt sie als erhalten. Die Anbieterin überführt keine im Entgelt enthaltene Funktion in ein gesondert vergütungspflichtiges Angebot; eine Änderung des Entgelts ist nur nach § 7 Abs. 5 und 6 möglich.

(5) Die mobilen Apps werden über die Plattformen der jeweiligen Anbieter (App Store, Google Play) bereitgestellt. Für Bezug, Installation und Aktualisierung gelten zusätzlich deren Bedingungen; auf deren Verfügbarkeit und Zulassungsentscheidungen hat die Anbieterin keinen Einfluss. Die Anbieterin unterstützt jeweils die aktuelle und die unmittelbar vorangehende App-Version sowie die jeweils aktuellen Versionen der gängigen Browser. Wird eine App-Version nicht mehr unterstützt, bleibt der Zugang über die Web-Anwendung erhalten.

(5a) Terminal. Die Terminal-App betreibt der Kunde auf eigenen Geräten, die er selbst beschafft. Für Geräte, die nicht den in der Produktbeschreibung oder in der Anwendung genannten Anforderungen entsprechen, sagt die Anbieterin die Funktion nicht zu. Für Aufstellung, Stromversorgung, Netzanbindung und den Schutz der Geräte vor unbefugtem Zugriff ist der Kunde verantwortlich. Buchungen, die ein Terminal ohne Verbindung zum Server erfasst, speichert es zwischen und überträgt sie, sobald die Verbindung wiederhergestellt ist; bis dahin erscheinen sie nicht in der Anwendung. Welche Anmeldearten am Terminal genutzt werden (etwa PIN, Chip, persönlicher QR-Ausweis oder Gesichtserkennung), bestimmt der Kunde in den Einstellungen.

(6) Planungsvorschläge und Eigenverantwortung.

a) Die Software erzeugt Vorschläge, Hinweise und Auswertungen zur Personalplanung. Sie trifft keine Personalentscheidung. Die Entscheidung über die Aufstellung, Änderung und Umsetzung eines Dienst-, Urlaubs- oder Abwesenheitsplans trifft ausschließlich der Kunde in eigener arbeitsrechtlicher Verantwortung als Arbeitgeber.

b) Ein Hinweis der Software ist keine Bestätigung, dass eine Planung arbeitszeit-, arbeitsschutz-, tarif-, betriebsverfassungs- oder mitbestimmungsrechtlich zulässig ist.

c) Es gilt der Vorrang der für den Kunden maßgeblichen Rechtsvorschriften, Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen in ihrer jeweils geltenden Fassung. Weicht ein Hinweis der Software davon ab, gehen diese Vorgaben vor. Die Software kennt betriebliche Besonderheiten, Einzelabreden und den jeweils anwendbaren Tarifvertrag nur, soweit der Kunde sie hinterlegt hat.

d) Umgesetzt werden dürfen ausschließlich Planungen, die nach den beim Kunden geltenden Vorgaben zulässig sind. Ob dies der Fall ist, prüft die Software nicht und kann sie nicht abschließend prüfen.

e) Ein Bußgeld, eine behördliche Anordnung, eine Nachzahlungs-, Ausgleichs- oder Entschädigungsforderung sowie eine arbeits- oder betriebsverfassungsrechtliche Maßnahme, die auf einer Planungsentscheidung des Kunden beruht, begründet keinen Anspruch gegen die Anbieterin. Die gesetzliche Haftung der Anbieterin und die Haftungsregelung des § 13 bleiben unberührt.

f) Automatiken. Funktionen, die nach Regeln des Kunden selbsttätig handeln (etwa die automatische Besetzung offener Schichten, Einspring-Anfragen bei Krankmeldungen oder automatische Buchungen in der Zeiterfassung), führen die Einstellungen aus, die der Kunde gewählt hat. Ihr Ergebnis gilt als Planungsentscheidung des Kunden im Sinne der Buchstaben a bis e. Der Kunde kann jede Automatik jederzeit abschalten, ändern und ihr Ergebnis korrigieren; die Software schaltet keine Automatik ohne seine Einstellung ein.

(7) Zeiterfassung und Vorbereitung der Lohnabrechnung.

a) Die Zeiterfassung ist ein Hilfsmittel zur Aufzeichnung von Arbeitszeiten. Ob, in welchem Umfang und in welcher Form der Kunde Arbeitszeiten aufzeichnen und aufbewahren muss, beurteilt er selbst; die Pflichten aus dem Arbeitszeit-, Mindestlohn- und Arbeitsschutzrecht bleiben beim Kunden als Arbeitgeber.

b) Buchungen, die die Software selbsttätig vornimmt (etwa ein automatischer Tagesabschluss, eine automatisch gebuchte Pause oder ein automatisch gebuchter Feierabend), werden in der Anwendung als solche gekennzeichnet. Der Kunde prüft sie und korrigiert sie, wenn sie nicht der tatsächlichen Arbeitszeit entsprechen.

c) Prüfhinweise, Klärfälle und Salden der Software sind Hinweise im Sinne des Absatzes 6 Buchstabe b. Sie ersetzen keine Prüfung durch den Kunden.

d) Der Export für die Lohnabrechnung stellt die im System erfassten Daten in einem Austauschformat bereit. Die Anbieterin erbringt keine Lohn-, Steuer-, Sozialversicherungs- oder Rechtsberatung. Für die Richtigkeit der Abrechnung ist der Kunde oder der von ihm beauftragte Abrechnungsdienstleister verantwortlich.

§ 3 Registrierung, Vertragsschluss, kostenlose Testphase

(1) Die Registrierung erfolgt über die Website. Der Kunde hat die abgefragten Angaben wahrheitsgemäß und vollständig zu machen. Der Vertrag über die kostenlose Testphase kommt zustande, wenn der Kunde den Bestätigungslink der Registrierungs-E-Mail betätigt (Double-Opt-In) und die Anbieterin die Instanz des Kunden freischaltet. Wird die Registrierung nicht innerhalb von 48 Stunden bestätigt, verfällt die Anfrage.

(2) Die Testphase ist unentgeltlich, erfordert kein Zahlungsmittel und dauert 60 Tage ab Freischaltung. Sie endet automatisch; ein kostenpflichtiges Abonnement entsteht nicht ohne ausdrückliche Buchung durch den Kunden.

(3) Schließt der Kunde bis zum Ende der Testphase kein Abonnement ab, wird der Zugang gesperrt. Die Daten des Kunden werden für eine Übergangsfrist von 90 Tagen vorgehalten und danach gelöscht; Einzelheiten regelt die Datenschutzerklärung. Bucht der Kunde innerhalb der Übergangsfrist ein Abonnement, wird der Zugang mit den vorhandenen Daten fortgeführt.

(4) Je Kunde ist grundsätzlich eine Testphase vorgesehen. Die Anbieterin darf Mehrfach-Registrierungen, die erkennbar der wiederholten unentgeltlichen Nutzung dienen, ablehnen oder beenden.

(5) Das kostenpflichtige Abonnement kommt durch die Buchung im Bestellprozess und deren Bestätigung durch die Anbieterin zustande. Mit der Buchung bestätigt der Kunde die Geltung dieser AGB in der zum Buchungszeitpunkt veröffentlichten Fassung.

(6) Vertragsadministrator. Der Kunde benennt bei Vertragsschluss mindestens eine natürliche Person als Vertragsadministrator. Der Vertragsadministrator ist berechtigt, für den Kunden rechtsgeschäftliche Erklärungen zum Bestand und zum Inhalt dieses Vertrags abzugeben, insbesondere das Fortsetzungsangebot nach § 7 Abs. 6 anzunehmen. Der Kunde führt die Rolle im Kundenkonto und kann sie jederzeit ändern; die Änderung wirkt ab Zugang bei der Anbieterin. Erklärungen sonstiger Vertretungsberechtigter des Kunden bleiben unberührt.

§ 4 Leistungsumfang, Verfügbarkeit, Betrieb, Support

(1) Verfügbarkeit. Die Anbieterin betreibt die Software mit der im Rechenzentrumsbetrieb üblichen Sorgfalt und schuldet eine Verfügbarkeit der Anwendung am Übergabepunkt (§ 2 Abs. 2) von 97,0 % je Kalendermonat. Eine ständige, ununterbrochene Erreichbarkeit (100 %) wird nicht geschuldet.

Die Verfügbarkeit berechnet sich nach der Formel

`Verfügbarkeit = (Bezugszeit − anrechenbare Nichtverfügbarkeit) ÷ Bezugszeit`

Dabei gilt: Bezugszeit sind die Gesamtminuten des Kalendermonats abzüglich der nach Absatz 2 angekündigten Wartungsfenster (höchstens 8 Stunden je Kalendermonat, Zeitfenster 22:00 bis 6:00 Uhr) und abzüglich der Zeiten, die auf einen der in Absatz 1a genannten Ausnahmetatbestände entfallen. Anrechenbare Nichtverfügbarkeit sind die Minuten des Kalendermonats, in denen die Anwendung am Übergabepunkt nicht nutzbar war und die nach Absatz 1a nicht ausgenommen sind. Zeiten, die von der Bezugszeit abgezogen werden, gehen weder in den Zähler noch in den Nenner ein.

(1a) Ausnahmetatbestände. Nicht als anrechenbare Nichtverfügbarkeit gelten Zeiten, die beruhen auf (a) angekündigter Wartung nach Absatz 2, (b) höherer Gewalt, (c) Angriffen Dritter einschließlich verteilter Überlastungsangriffe trotz angemessener Schutzmaßnahmen, (d) dem Ausfall öffentlicher Kommunikationsnetze oder der Energieversorgung, (e) Störungen aus der Sphäre des Kunden einschließlich seiner Endgeräte, Browser und Internetzugänge sowie (f) kurzfristigen Unterbrechungen, die zur Abwehr von Gefahren für Betrieb oder Datensicherheit erforderlich sind. Rückausnahme: Die Buchstaben (b) bis (f) gelten nicht, soweit die Anbieterin die Störung zu vertreten hat (§ 276 BGB); insoweit ist die Zeit anrechenbar.

(1b) Abgrenzung zum Mangelbegriff. Die Absätze 1 und 1a regeln ausschließlich die Berechnung der Verfügbarkeit und damit die Frage, ob eine Pflichtverletzung der Anbieterin vorliegt. Sie bestimmen nicht den Mangelbegriff und beschränken die gesetzlichen Gewährleistungsrechte des Kunden nicht; die Minderung nach § 536 BGB bleibt unberührt und tritt verschuldensunabhängig kraft Gesetzes ein. Ein pauschalierter Ausgleich (Service Credits) ist nicht vereinbart und ist insbesondere nicht der ausschließliche Rechtsbehelf des Kunden.

(1c) Berechnung der Minderung bei vollständiger Nichtnutzbarkeit.

Diese Berechnungsregel gilt ausschließlich für Zeiträume vollständiger Nichtnutzbarkeit der Anwendung am Übergabepunkt. Für sie bemisst sich die Minderung nach § 536 BGB nach dem auf die Dauer der vollständigen Nichtnutzbarkeit entfallenden zeitanteiligen Anteil der monatlichen Bruttovergütung, bezogen auf die tatsächliche Dauer des jeweiligen Abrechnungszeitraums. Ein fester Divisor wird nicht vereinbart; maßgeblich ist stets die tatsächliche Zahl der Tage des betroffenen Abrechnungszeitraums.

Bei sonstigen Mängeln bleiben die gesetzlichen Rechte des Kunden, insbesondere die Minderung nach § 536 BGB, unberührt; die vorstehende Berechnungsregel beschränkt sie nicht.

Die Minderung nach § 536 BGB wird von der Beschränkung der Aufrechnung und des Zurückbehaltungsrechts nach § 16 Abs. 3 nicht erfasst. Soweit die Verwirklichung der Minderung durch Abzug gleichwohl beschränkt sein sollte, kann der Kunde den zu viel gezahlten Betrag nach § 812 BGB zurückfordern.

(2) Planbare Wartungsarbeiten führt die Anbieterin im Zeitfenster zwischen 22:00 Uhr und 6:00 Uhr durch; sie dauern höchstens 8 Stunden je Kalendermonat. Arbeiten, die voraussichtlich zu einer spürbaren Unterbrechung führen, kündigt sie vorab in geeigneter Form an (z. B. in der Anwendung oder per E-Mail).

(3) Die Anbieterin erstellt arbeitstäglich serverseitige Datensicherungen der Plattform und hält sie im Rahmen der im Auftragsverarbeitungsvertrag beschriebenen Rotationsfrist vor. Die Datensicherung dient der Wiederherstellung der Plattform insgesamt; ein Anspruch auf die Wiederherstellung einzelner Datensätze oder auf einen kundenbezogenen Teil-Rückspielvorgang besteht nicht. Unabhängig davon obliegt es dem Kunden, die von ihm benötigten Daten und Auswertungen laufend sowie vor Vertragsende zu exportieren (§ 14 Abs. 4).

(4) Support im Abonnement. Im Abonnement enthalten ist Support per E-Mail an die in der Anwendung genannte Support-Adresse, über das Hilfe-Formular der Anwendung und über den Hilfe-Assistenten nach Absatz 4b. Telefonischer Support ist nur im Rahmen einer Buchung nach den Absätzen 4d und 4e geschuldet; die Einführung nach Absatz 4e Buchstabe a steht jedem Kunden ohne Entgelt zu. Feste Reaktions- oder Wiederherstellungszeiten sind nicht vereinbart, soweit sie nicht in Absatz 4e für eine gebuchte Leistung oder ausdrücklich gesondert vereinbart sind.

(4a) Störungen und Mängel. Meldungen von Störungen und Mängeln nimmt die Anbieterin auf jedem der in Absatz 4 genannten Wege ohne gesondertes Entgelt entgegen. Die Beseitigung von Mängeln richtet sich allein nach § 12; sie setzt kein Telefon-Supportpaket voraus und wird nicht auf dessen Kontingent angerechnet.

(4b) Hilfe-Assistent. Der Hilfe-Assistent beantwortet Fragen zur Bedienung auf Grundlage einer festen, von der Anbieterin gepflegten Wissensbasis. Er hat keinen Zugriff auf die Instanz des Kunden und kennt deren Inhalte nicht. Seine Antworten sind unverbindliche Bedienhinweise und keine Rechts-, Steuer- oder Personalberatung. Der Kunde und seine Nutzer geben in den Hilfe-Assistenten keine personenbezogenen Daten von Beschäftigten oder sonstigen Dritten ein. Ein Anspruch auf jederzeitige Verfügbarkeit des Hilfe-Assistenten besteht nicht; Absatz 1 gilt für ihn nicht.

(4c) Supportpartner. Die Anbieterin kann den Support ganz oder teilweise durch einen Supportpartner erbringen lassen. Supportpartner der Anbieterin ist die LS Data GmbH & Co. KG, Handelsstraße 4, 26759 Hinte, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Aurich unter HRA 202095, persönlich haftende Gesellschafterin: LS Data Verwaltungs GmbH, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Aurich unter HRB 203513, vertreten durch den Geschäftsführer Robert Busker. Ist für den Kunden ein anderer Supportpartner zuständig, ergibt sich das aus dem Auftragsverarbeitungsvertrag und wird in der Anwendung angezeigt; ein Wechsel richtet sich nach dem Auftragsverarbeitungsvertrag. Der Supportpartner handelt als Erfüllungsgehilfe der Anbieterin (§ 278 BGB); Vertragspartner des Kunden bleibt allein die Anbieterin. Der Supportpartner ist nicht bevollmächtigt, für die Anbieterin Erklärungen zum Bestand oder Inhalt dieses Vertrags abzugeben oder entgegenzunehmen, Zusagen über Preise, Rabatte oder Leistungen zu machen oder Zahlungen entgegenzunehmen. Kündigungen, Widersprüche und sonstige vertragliche Erklärungen richtet der Kunde an die Anbieterin. Leistungen, die der Kunde beim Supportpartner aufgrund eines eigenen Vertrags bezieht (etwa IT-Betreuung oder Hardware), sind nicht Gegenstand dieses Vertrags.

(4d) Telefon-Support.

a) Die Anbieterin bietet Telefon-Support als gesondert buchbare Pakete, als Einzelrückruf sowie als Gesprächstermin und Schulung an. Telefon-Support wird als Rückruf erbracht: Der Kunde fordert ihn in der Anwendung mit Thema und Rufnummer an, und ein Mitarbeiter des Supportpartners (Absatz 4c) oder der Anbieterin ruft ihn zurück. Gesprächstermine, Schulungen und die Einführung bucht der Kunde mit Terminwahl in der Anwendung. Gegenstand ist Hilfe bei der Bedienung und bei der Einrichtung der Software, keine Rechts-, Steuer-, Lohn- oder Personalberatung. Auf die Instanz des Kunden greift der Support dabei nur zu, wenn der Kunde es für den einzelnen Rückruf oder Termin anfordert (§ 11 Abs. 5). Eine Telefonnummer für Anrufe des Kunden ohne vorherige Anforderung wird nicht angeboten.

b) Leistungen, Zahl der Rückrufe je Abrechnungszeitraum, Gesprächsdauer, Reaktionszeiten, Preise und Servicezeiten ergeben sich aus Absatz 4e. Der Preis je Mitarbeiter-Platz im Paket Gold folgt der Zahl der gebuchten Mitarbeiter-Plätze nach § 7 Abs. 1 und 3.

c) Rückrufe und Termine erfolgen an Werktagen von Montag bis Freitag mit Ausnahme der gesetzlichen Feiertage in Niedersachsen und innerhalb der Servicezeiten nach Absatz 4e Buchstabe h. Eine Reaktionszeit läuft nur innerhalb der Servicezeiten; was bei Ende der Servicezeit von ihr verbleibt, läuft am nächsten Werktag mit Beginn der Servicezeit weiter. Die Reaktionszeit ist gewahrt, wenn innerhalb ihrer ein Rückrufversuch unter der vom Kunden angegebenen Rufnummer erfolgt.

d) Ein Rückruf umfasst ein Gespräch von bis zu 15 Minuten; reicht die Zeit nicht aus, kann der Kunde einen weiteren Rückruf anfordern oder einen Gesprächstermin buchen. Auf das Kontingent angerechnet wird nur ein Rückruf, bei dem ein Gespräch zustande gekommen ist. Kommt nach zwei Rückrufversuchen kein Gespräch zustande, wird die Anfrage nicht angerechnet und gilt als erledigt; der Kunde kann sie erneut stellen. Nicht genutzte Rückrufe verfallen mit dem Ende des Abrechnungszeitraums und werden nicht erstattet. Im ersten Abrechnungszeitraum steht das volle Kontingent zur Verfügung, auch wenn das Paket während des Zeitraums gebucht wird.

e) Wird eine Reaktionszeit aus einem von der Anbieterin oder dem Supportpartner zu vertretenden Grund überschritten, wird der betreffende Rückruf nicht auf das Kontingent angerechnet. Weitere Rechte des Kunden bleiben unberührt.

f) Ein Paket setzt ein Abonnement voraus. Der Vertrag über ein Paket, einen Einzelrückruf, einen Gesprächstermin oder eine Schulung kommt mit der Buchung in der Anwendung und deren Bestätigung durch die Anbieterin zustande; ohne Buchung entsteht kein Entgelt. Pakete werden monatlich im Voraus über Stripe abgerechnet. Der Kunde kann ein Paket jederzeit zum Ende des laufenden Abrechnungszeitraums kündigen, in der Anwendung oder in Textform. Einzelrückrufe, Gesprächstermine und Schulungen werden mit der Buchung abgerechnet. Kommt bei einem Einzelrückruf nach Buchstabe d kein Gespräch zustande, erstattet die Anbieterin das Entgelt oder schreibt es auf Wunsch des Kunden für einen neuen Einzelrückruf gut. Ein Wechsel auf ein umfangreicheres Paket wirkt sofort; für den laufenden Abrechnungszeitraum wird nur der Unterschied zum Preis des bisherigen Pakets berechnet, und die im Zeitraum bereits genutzten Rückrufe werden auf das Kontingent des neuen Pakets angerechnet. Ein Wechsel auf ein kleineres Paket wirkt zum Ende des laufenden Abrechnungszeitraums. Ein Paket endet ohne Kündigung mit dem Ende des Abonnements. Für Pakete, Einzelrückrufe, Gesprächstermine und Schulungen gelten im Übrigen diese AGB.

g) Die Anbieterin und der Supportpartner dokumentieren Anlass, Zeitpunkt und Dauer jedes Rückrufs und Termins. Der Kunde kann die Übersicht über die abgerechneten Rückrufe und Termine in der Anwendung oder auf Anfrage in Textform erhalten. Die Anwendung zeigt das gebuchte Paket und die im laufenden Abrechnungszeitraum noch verfügbaren Rückrufe an.

h) Der Kunde kann einen gebuchten Gesprächstermin, eine Schulung oder die Einführung bis zum Ende der Servicezeit des vorangehenden Werktags in der Anwendung absagen oder verlegen; ein bereits gezahltes Entgelt wird ihm dann als Guthaben für einen neuen Termin gutgeschrieben. Die Anwendung zeigt dem Kunden ein solches Guthaben an. Sagt der Kunde später ab oder nimmt er einen Termin ohne rechtzeitige Absage nicht wahr, bleibt das Entgelt geschuldet (§ 615 BGB); ein Guthaben entsteht dann nicht. Endet das Abonnement, bevor ein Guthaben genutzt ist, erstattet die Anbieterin es. Können die Anbieterin oder der Supportpartner einen Termin nicht wahrnehmen, bietet die Anbieterin einen neuen Termin an oder erstattet das Entgelt, nach Wahl des Kunden.

i) Eine Änderung der Preise nach Absatz 4e gilt für ein bereits gebuchtes Paket nur, wenn der Kunde sie ausdrücklich annimmt; § 7 Abs. 6 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass bei Nichtannahme allein das Paket endet und das Abonnement unverändert fortbesteht. Für Einzelrückrufe, Gesprächstermine und Schulungen gilt der Preis zum Zeitpunkt der Buchung.

(4e) Leistungen und Preise des Telefon-Supports. Es gelten die folgenden Leistungen und Preise. Alle Preise sind Bruttopreise und enthalten die gesetzliche Umsatzsteuer, derzeit 19 %.

a) Einführung: ein Termin von 30 Minuten zur Einführung in Schichtfix, einmalig innerhalb der ersten 30 Tage nach Freischaltung der Instanz; ohne Entgelt.

b) Einzelrückruf: ein Rückruf mit einem Gespräch von bis zu 15 Minuten, auch ohne Paket buchbar; Reaktionszeit bis zum Ende der Servicezeit des auf die Buchung folgenden Werktags; 14,90 € je Rückruf.

c) Gesprächstermin: ein Gespräch von 30 Minuten zu einem Thema; 49,00 € je Termin.

d) Schulung: eine Schulung von 60 Minuten, etwa für neue Leitungskräfte oder einen neuen Bereich; 89,00 € je Termin.

e) Paket Bronze: bis zu 3 Rückrufe je Monat; Reaktionszeit bis zum Ende der Servicezeit des auf die Anfrage folgenden Werktags; 19,90 € je Monat.

f) Paket Silber: bis zu 6 Rückrufe je Monat; Reaktionszeit vier Stunden, sodass eine bis 13 Uhr eingegangene Anfrage am selben Werktag zurückgerufen wird; 34,90 € je Monat.

g) Paket Gold: bis zu 15 Rückrufe je Monat; Reaktionszeit zwei Stunden; ein fester Ansprechpartner beim Supportpartner, der bei Urlaub und Krankheit vertreten wird; 1,99 € je Mitarbeiter-Platz und Monat, mindestens 59,90 € je Monat.

h) Servicezeiten: Montag bis Freitag von 8 bis 17 Uhr, ausgenommen die gesetzlichen Feiertage in Niedersachsen. Gesprächstermine, Schulungen und die Einführung werden nicht auf das Kontingent eines Pakets angerechnet.

(5) Ereignisse höherer Gewalt, die die Anbieterin nicht zu vertreten hat und die ihr die Leistung erheblich erschweren oder unmöglich machen (z. B. Naturereignisse, Ausfall überregionaler Netze oder Energieversorgung, behördliche Anordnungen), befreien sie für ihre Dauer von der Leistungspflicht. Dauert die Behinderung länger als sechs Wochen, kann jede Partei den Vertrag kündigen; bereits im Voraus gezahlte Entgelte für nicht erbrachte Leistungen werden anteilig erstattet.

§ 5 Nutzungsrechte

(1) Der Kunde erhält für die Dauer des Vertrags das einfache, nicht ausschließliche, nicht übertragbare und nicht unterlizenzierbare Recht, die Software im vereinbarten Umfang (gebuchte Mitarbeiter-Plätze und Flex-Plätze) für eigene betriebsinterne Zwecke zu nutzen.

(2) Der Kunde darf die Software nicht Dritten entgeltlich oder unentgeltlich zur eigenständigen Nutzung überlassen (z. B. Weitervermietung, Betrieb für Dritte). Nutzungsberechtigt sind die vom Kunden angelegten Nutzer (insbesondere Beschäftigte des Kunden) im Rahmen der gebuchten Plätze.

(3) Zwingende gesetzliche Befugnisse (§§ 69d, 69e UrhG) bleiben unberührt. Im Übrigen darf der Kunde die Software nicht zurückentwickeln, dekompilieren oder disassemblieren.

(4) Der Kunde räumt der Anbieterin das einfache, räumlich unbeschränkte Recht ein, die vom Kunden oder seinen Nutzern eingestellten Inhalte und Daten zu speichern, zu vervielfältigen, technisch zu bearbeiten und den berechtigten Nutzern des Kunden zugänglich zu machen, soweit dies für die Erbringung der vertraglichen Leistungen, für Datensicherung, Fehlerbehebung und Betriebssicherheit erforderlich ist. Die Rechte des Kunden an seinen Inhalten bleiben unberührt.

(4a) Anonymisierung und Auswertung anonymer Kennzahlen (Weisung des Kunden). Der Kunde weist die Anbieterin an, aus den in der Anwendung verarbeiteten Daten anonyme Kennzahlen zu bilden. Der Kunde erteilt diese Weisung zugleich als dokumentierte Weisung im Sinne des Auftragsverarbeitungsvertrags (§ 11 Abs. 1). Sie umfasst ausschließlich:

a) Gegenstand: (i) Kennzahlen zur Nutzung der Software (aufgerufene Funktionen, Häufigkeiten, Fehler- und Abbruchereignisse), (ii) strukturelle Kennzahlen zur Planung (etwa Schicht- und Dienstartverteilungen, Besetzungsgrade, Planungsvorlauf, Änderungshäufigkeit) sowie (iii) reine Mengenangaben zur Verarbeitung — die Anzahl der insgesamt erfassten Vorgänge einer Art und die Anzahl der Betriebe, in denen sie erfasst wurden. Erfasst werden insbesondere erstellte und veröffentlichte Dienstpläne, Krankmeldungen, Urlaubs- und Abwesenheitsanträge sowie aufgelöste Planungskonflikte (etwa „in 300 Betrieben wurden 22.000 Krankmeldungen erfasst"). Mengenangaben nach Ziffer iii enthalten keine Merkmalswerte einzelner Beschäftigter, keine Quoten, keine Zeitangaben zu einzelnen Vorgängen und keinen Bezug zu einzelnen Betrieben.

b) Verfahren: Vor der Auswertung werden alle direkten Identifikatoren entfernt und die Werte zu Gruppen zusammengefasst. Ein Kennzahlenwert wird nur gebildet, wenn er auf mindestens fünf Beschäftigte beruht; produktübergreifende Branchenkennzahlen werden nur gebildet, wenn sie auf mindestens fünf Kunden beruhen. Eine Auswertung einzelner Beschäftigter oder die Rückführung eines Ergebnisses auf eine einzelne Person findet nicht statt und ist technisch nicht vorgesehen.

c) Zweck: Verbesserung und Fehlerbehebung der Software, Erkennung von Störungen und Sicherheitsvorfällen, Kapazitätsplanung sowie die Bildung und Veröffentlichung anonymer Struktur- und Mengenkennzahlen.

d) Anonymitätsnachweis als Bedingung der Eigennutzung. Die Mindestgruppengröße nach Buchstabe b ist eine notwendige, aber keine hinreichende Bedingung der Anonymität. Die freie Verwendung der Ergebnisse durch die Anbieterin nach Buchstabe e setzt zusätzlich voraus, dass für die konkret freigegebene Kennzahlenkonfiguration ein dokumentierter Anonymitätsnachweis nach Erwägungsgrund 26 der Datenschutz-Grundverordnung vorliegt. Der Nachweis prüft und dokumentiert, ob die Ergebnisse ein Herausgreifen einzelner Personen, eine Verknüpfung mit anderen Informationen oder einen Rückschluss auf einzelne Personen nach allgemeinem Ermessen wahrscheinlich zulassen; er wird versioniert und datiert geführt. Der Nachweis ist erneut zu führen, sobald sich die Merkmale, die Merkmalskombination, die Mindestgruppengröße, die Zeitreihen-Granularität oder der Veröffentlichungskontext ändern.

e) Ergebnisse: Kennzahlen, für die der Nachweis nach Buchstabe d vorliegt, sind anonyme Informationen im Sinne des Erwägungsgrundes 26 der Datenschutz-Grundverordnung. Die Anbieterin darf sie zeitlich und räumlich unbeschränkt, auch über das Vertragsende hinaus und auch gegenüber Dritten, verwenden.

f) Ergebnisse ohne Nachweis. Kennzahlen, für die kein Nachweis nach Buchstabe d vorliegt, bleiben weisungsgebundene personenbezogene Daten: keine Veröffentlichung, keine produktübergreifende Nutzung, Verarbeitung ausschließlich im Auftrag des Kunden.

f1) Gesundheits- und Abwesenheitskennzahlen — dauerhaft ausgeschlossen. Kennzahlen zu Krankheit, Krankheitsdauer, Krankenstand, Abwesenheitsgründen sowie Abwesenheits- und Ausfallquoten sind von der Eigennutzung nach Buchstabe e ausgeschlossen; die Anbieterin bildet sie nicht für eigene Zwecke, veröffentlicht sie nicht und nutzt sie nicht produktübergreifend. Der Ausschluss gilt unabhängig von einem Nachweis nach Buchstabe d und unabhängig von der Gruppengröße. Unberührt bleiben: (i) die Auswertung solcher Kennzahlen für den Kunden in dessen Betrieb als Produktfunktion — sie erfolgt ausschließlich im Auftrag und in seiner Verantwortung (§ 6 Abs. 5), (ii) reine Mengenangaben nach Buchstabe a Ziffer iii, die keine Quote und keinen Betriebsbezug enthalten, und (iii) der Vergleich der betriebseigenen Werte mit öffentlich veröffentlichten Referenzwerten Dritter, der ohne Auswertung von Daten anderer Kunden auskommt.

g) Grenze: Kundeninhalte mit Personenbezug gibt die Anbieterin nicht zu eigenen Werbe- oder Vertriebszwecken und nicht an Dritte weiter. Im Übrigen bleibt es bei der Weisungsbindung nach Artikel 29 der Datenschutz-Grundverordnung.

(5) Die Anbieterin kann einzelne Funktionen als ausdrücklich gekennzeichnete Vorab- oder Testfunktionen (Beta) bereitstellen. Für diese gilt die Gewährleistung nach § 12 nicht; die Anbieterin kann sie jederzeit ändern oder einstellen. Für die Haftung gilt § 13 Abs. 4 entsprechend.

§ 6 Pflichten des Kunden

(1) Der Kunde hält seine Registrierungs- und Vertragsdaten aktuell, behandelt Zugangsdaten vertraulich und stellt sicher, dass nur berechtigte Nutzer Zugriff erhalten. Jeder Zugang ist genau einer natürlichen Person zugeordnet; gemeinsam genutzte Sammelzugänge sind unzulässig, und Zugangsdaten dürfen nicht weitergegeben werden. Bei Anhaltspunkten für einen Missbrauch von Zugangsdaten informiert der Kunde die Anbieterin unverzüglich. Für Handlungen der von ihm angelegten Nutzer steht der Kunde wie für eigenes Handeln ein.

(2) Der Kunde nutzt die Software nur im Rahmen des Vertrags und der geltenden Gesetze. Untersagt sind insbesondere das Einbringen von Schadsoftware, Handlungen, die den Betrieb der Plattform oder anderer Kunden beeinträchtigen können (z. B. gezielte Überlastung, missbräuchlicher automatisierter Zugriff), sowie Sicherheits- und Penetrationstests ohne vorherige Zustimmung der Anbieterin in Textform.

(3) Schichtfix dient der Verwaltung von Daten der Beschäftigten des Kunden — einschließlich der digitalen Personalakte (Akteneinträge, erweiterte Personalstammdaten, optionale Dokumentenablage). Der Kunde speichert in der Software keine Daten von Patienten, Kunden oder sonstigen Dritten, die nicht zu seinem Personal gehören. Ausgenommen hiervon sind (a) die von einem Beschäftigten benannte Notfallkontaktperson (Name, Telefonnummer) und (b) in Personalaktendokumenten unvermeidbar enthaltene Angaben weiterer Personen (z. B. Aussteller oder Unterzeichner), begrenzt auf erforderliche Dokumentinhalte. Für die arbeitsrechtliche Zulässigkeit der Akteninhalte und die Einhaltung gesetzlicher Aufbewahrungspflichten bleibt der Kunde verantwortlich; die Software ersetzt keine gesetzlich vorgeschriebene Aufbewahrung von Originaldokumenten.

(4) Angaben zu Krankmeldungen und Abwesenheiten können Gesundheitsdaten im Sinne des Art. 9 DSGVO sein. Der Kunde stellt sicher, dass für ihre Verarbeitung eine Rechtsgrundlage besteht (insbesondere Art. 9 Abs. 2 lit. b DSGVO in Verbindung mit § 26 Abs. 3 BDSG), und beschränkt seine Eingaben auf das für die Personalplanung erforderliche Maß. Die Software sieht die Erfassung medizinischer Diagnosen nicht vor; der Kunde trägt dafür Sorge, dass solche Angaben auch nicht in Freitextfeldern erfasst werden.

(5) Für die in der Software verarbeiteten Beschäftigtendaten bleibt der Kunde datenschutzrechtlich Verantwortlicher. Ihm obliegen insbesondere die Wahl und Dokumentation der Rechtsgrundlagen (z. B. Art. 6 Abs. 1 lit. b und c DSGVO, § 26 BDSG), die Information seiner Beschäftigten nach Art. 13 DSGVO und die Wahrung der Betroffenenrechte gegenüber seinen Beschäftigten. Das gilt auch für Funktionen, die der Kunde wahlweise einschaltet, insbesondere die Anmeldung per Gesichtserkennung, das Vermerken des Standorts oder eines Fotos bei einer Buchung und die Automatiken nach § 2 Abs. 6 Buchstabe f: Ob dafür eine Rechtsgrundlage oder eine Einwilligung der Beschäftigten erforderlich ist, ob eine Datenschutz-Folgenabschätzung durchzuführen ist und ob eine Arbeitnehmervertretung zu beteiligen ist, beurteilt der Kunde; er holt Einwilligungen selbst ein und weist sie auf Anfrage nach.

(6) Kontrollobliegenheit. Der Kunde prüft die von der Software erzeugten Planungsvorschläge, Hinweise und Auswertungen vor ihrer Umsetzung durch regelmäßige, stichprobenartige Kontrollen auf Plausibilität und auf die Einhaltung der bei ihm geltenden arbeits-, arbeitszeit- und tarifrechtlichen Vorgaben. Er hält die für die Planung maßgeblichen Vorgaben in der Software aktuell. Unterlässt er dies, kann dies zur Anspruchskürzung führen (§ 254 BGB).

(7) Bei einem schwerwiegenden oder trotz Abmahnung fortgesetzten Verstoß gegen die Absätze 1 bis 6 darf die Anbieterin den Zugang nach vorheriger Ankündigung in Textform vorübergehend sperren, soweit dies zur Abwehr konkreter Beeinträchtigungen erforderlich ist; bei Gefahr im Verzug auch ohne Ankündigung. Die Entgeltpflicht bleibt davon unberührt. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung (§ 14 Abs. 3) bleibt unberührt.

(8) Freistellung. Der Kunde stellt die Anbieterin von Ansprüchen Dritter einschließlich angemessener Kosten der Rechtsverteidigung frei, die gegen die Anbieterin erhoben werden, weil der Kunde gegen die Absätze 1 bis 6 verstoßen hat. Das gilt insbesondere, wenn der Kunde Daten ohne Rechtsgrundlage verarbeitet, entgegen Absatz 3 Daten von Personen speichert, die nicht zu seinem Personal gehören, entgegen Absatz 4 medizinische Diagnosen oder sonstige über den erforderlichen Umfang hinausgehende Gesundheitsangaben erfasst oder wenn er einen Planungsvorschlag der Software entgegen Absatz 6 ungeprüft umsetzt und die Planung gegen arbeits-, arbeitszeit-, tarif- oder mitbestimmungsrechtliche Vorgaben verstößt. Die Freistellung setzt voraus, dass die Anbieterin den Kunden unverzüglich über den Anspruch unterrichtet, ihm die Verteidigung ermöglicht und ohne Zustimmung des Kunden kein Anerkenntnis abgibt. Sie greift nicht, soweit der Anspruch auf einer Pflichtverletzung der Anbieterin beruht. Weitergehende gesetzliche Ansprüche und der Ausgleich zwischen Verantwortlichem und Auftragsverarbeiter nach Art. 82 Abs. 5 DSGVO bleiben unberührt.

§ 7 Entgelt, Zahlung, Entgeltänderungen

(1) Das Entgelt für das Abonnement richtet sich nach der Zahl der gebuchten Mitarbeiter-Plätze und den im Bestellprozess ausgewiesenen Preisen (Staffelpreise je Platz und Monat). Das Entgelt je Mitarbeiter-Platz umfasst alle Funktionen der Software (§ 8 Abs. 1). Alle Preise sind Bruttopreise; sie enthalten die gesetzliche Umsatzsteuer, derzeit 19 %. Der auf schichtfix.de veröffentlichte Listenpreis gilt für Buchungen bis einschließlich 74 Mitarbeiter-Plätze. Ab 75 Mitarbeiter-Plätzen erfolgt die Preisbildung auf Anfrage; maßgeblich ist dann das dem Kunden vor Vertragsschluss unterbreitete individuelle Angebot. § 305b BGB (Vorrang der Individualabrede) bleibt unberührt.

(1a) Flex-Plätze. Neben regulären Mitarbeiter-Plätzen kann der Kunde Flex-Plätze buchen. Ein Flex-Platz ist ausschließlich für Beschäftigte bestimmt, die der Kunde in der Software als kurzfristig beschäftigt im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV führt; ob eine Beschäftigung diese Voraussetzungen erfüllt, beurteilt der Kunde. Für Flex-Plätze gilt der im Bestellprozess ausgewiesene Festpreis je Platz und Monat; die Staffel nach Absatz 1 gilt für sie nicht, und sie werden bei der Ermittlung der Staffelstufe der regulären Plätze nicht mitgezählt. Flex-Plätze setzen ein Abonnement mit mindestens einem regulären Mitarbeiter-Platz voraus. Der Kunde kann die Zahl der Flex-Plätze getrennt von den regulären Plätzen anpassen und dabei auch auf null senken; Absatz 3 gilt entsprechend. Führt der Kunde einen regulären Beschäftigten auf einem Flex-Platz, darf die Anbieterin den Unterschiedsbetrag zum regulären Platzpreis für die Zeit der Fehlbelegung nachberechnen.

(1b) Automatisches Ende kurzfristiger Beschäftigungen. Führt der Kunde für eine Person auf einem Flex-Platz ein Enddatum der Beschäftigung, deaktiviert die Software ihr Benutzerkonto mit Ablauf dieses Tages selbsttätig und entfernt die für die Folgezeit geplanten Dienste dieser Person. Das ist eine vom Kunden veranlasste Vertragsdurchführung und keine Sperre durch die Anbieterin im Sinne des § 3 Abs. 3, § 6 Abs. 7 oder § 7 Abs. 4. Der gebuchte Flex-Platz bleibt bestehen, bis der Kunde ihn selbst senkt.

(2) Die Abrechnung erfolgt monatlich im Voraus über den Zahlungsdienstleister Stripe (z. B. SEPA-Lastschrift oder Kreditkarte). Der Kunde erhält Rechnungen in elektronischer Form.

(3) Der Kunde kann die Zahl der Mitarbeiter-Plätze im Self-Service anpassen. Erhöhungen werden anteilig für den laufenden Abrechnungszeitraum berechnet. Verringerungen wirken zum Ende des laufenden Kalendermonats: Bis dahin bleiben die entfallenden Plätze nutzbar, für den laufenden Monat entsteht keine Gutschrift, und ab dem Folgemonat werden die entfallenden Plätze nicht mehr berechnet.

(3a) Wirkung einer Verringerung auf die Nutzer. Der Kunde wählt bei einer Verringerung aus, welche Mitarbeiter-Plätze entfallen. Die diesen Plätzen zugeordneten Beschäftigten werden mit Wirksamwerden der Verringerung aus der Dienst-, Urlaubs- und Abwesenheitsplanung ausgeblendet und können dort nicht mehr eingeplant werden; ihr eigener Zugang zur Anwendung endet. Für die verbleibenden Mitarbeiter-Plätze bleibt die Anwendung unverändert nutzbar; der Vertrag besteht im Übrigen fort. Bucht der Kunde die Plätze erneut, werden die Beschäftigten wieder planbar. Die Auswahl trifft ausschließlich der Kunde; die Anbieterin wählt nicht aus, welche Beschäftigten den Zugang behalten, und sperrt von sich aus keine Nutzerkonten. Trifft der Kunde keine oder keine vollständige Auswahl, bleiben die betroffenen Nutzerkonten zunächst nutzbar; die Anbieterin weist ihn auf die ausstehende Auswahl in der Anwendung und in Textform hin. Sind mehr Nutzerkonten aktiv als Mitarbeiter-Plätze gebucht, begründet die vorübergehende Weiternutzung keinen Anspruch auf eine dauerhafte Nutzung über die gebuchte Platzzahl hinaus; die Anbieterin kann die Zahl der gebuchten Mitarbeiter-Plätze in diesem Fall nach vorheriger Ankündigung in Textform und fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist an die Zahl der aktiven Nutzerkonten anpassen. Die Preise je Platz bleiben dabei unverändert (Absatz 7). Trifft der Kunde innerhalb der Frist die Auswahl, unterbleibt die Anpassung.

(3aa) Fortführung der Personalakte. Die digitale Personalakte (§ 6 Abs. 3) eines nach Absatz 3a ausgeblendeten Beschäftigten bleibt für die vom Kunden dafür berechtigten Nutzer weiter zugänglich — lesend, mit Bearbeitung bestehender und Ablage weiterer Dokumente. Ein Mitarbeiter-Platz ist dafür nicht erforderlich und wird dafür nicht berechnet. Damit kann der Kunde die Akte eines ausgeschiedenen Beschäftigten so lange weiterführen, wie er sie benötigt, insbesondere bei arbeitsrechtlichen Auseinandersetzungen und zur Erfüllung gesetzlicher Aufbewahrungspflichten. Die Personalakte einschließlich der Dokumentenablage dient der Dokumentation gegenwärtiger und ehemaliger Beschäftigter des Kunden; sie ist kein allgemeiner Dokumenten- oder Datenspeicher. Es gelten die in der Anwendung ausgewiesenen Grenzen für einzelne Dokumente (derzeit die Formate JPEG, PNG und PDF bis 10 MB je Dokument). Für die Fortführung nach diesem Absatz erhebt die Anbieterin kein zusätzliches Entgelt; sie gehört zu den Kernfunktionen nach § 2 Abs. 4 Buchstabe e und bleibt im Abonnementpreis enthalten. Nutzt der Kunde die Dokumentenablage erkennbar und erheblich außerhalb des Zwecks nach Satz 4, gilt § 6 Abs. 7. Für Inhalt, Erforderlichkeit und Aufbewahrungsdauer der Akte bleibt der Kunde Verantwortlicher (§ 6 Abs. 3 und 5); die Anbieterin verarbeitet sie weiterhin ausschließlich im Auftrag und löscht sie auf Weisung des Kunden nach der Auftragsverarbeitungsvereinbarung.

(3b) Verringerung auf null Plätze. Eine Verringerung auf null Mitarbeiter-Plätze ist keine Anpassung nach Absatz 3, weil der Vertrag dann keinen Gegenstand mehr hätte; der Kunde kann den Vertrag insoweit nur nach § 14 kündigen. Erklärt er gleichwohl eine Verringerung auf null Plätze, weist die Anbieterin ihn in Textform darauf hin und behandelt die Erklärung als Kündigung nach § 14 Abs. 2, sofern der Kunde nicht innerhalb von zehn Tagen nach Zugang des Hinweises widerspricht. Widerspricht der Kunde, bleibt der zuletzt gebuchte Mitarbeiter-Platz bis zu einer Kündigung gebucht und entgeltpflichtig. Insgesamt nicht mehr nutzbar ist die Anwendung erst mit dem Ende des Vertrags (§ 14 Abs. 4) oder bei einer Zugangseinschränkung nach Absatz 4.

(4) Gerät der Kunde mit einem nicht unerheblichen Teil des Entgelts in Verzug, darf die Anbieterin den Zugang nach Ankündigung in Textform und fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist einschränken und bei fortdauerndem Verzug sperren. Die Entgeltpflicht bleibt von der Einschränkung unberührt; die gesetzlichen Verzugsrechte der Anbieterin bleiben unberührt.

(5) Die Anbieterin kann dem Kunden für künftige Abrechnungszeiträume eine Änderung des Entgelts anbieten. Die Änderung tritt nicht durch einseitige Bestimmung der Anbieterin und nicht durch Schweigen des Kunden ein, sondern ausschließlich nach dem Verfahren des Absatzes 6.

(6) Preisänderung durch Kündigung und Fortsetzungsangebot.

a) Ankündigung. Die Anbieterin kündigt eine Entgeltänderung in Textform an und zeigt sie zusätzlich in der Anwendung an. Die Ankündigung benennt das neue Entgelt, den Stichtag des Wirksamwerdens, die zur Annahme berechtigte Rolle nach § 3 Abs. 6 und die Folgen einer Nichtannahme. Stichtag ist stets der erste Tag eines Kalendermonats; zwischen dem Zugang der Ankündigung und dem Stichtag liegen mindestens zwei volle Kalendermonate.

b) Unbedingte Kündigung. Die Ankündigung enthält die ordentliche Kündigung des Vertrags zum Stichtag. Diese Kündigung ist unbedingt und wird mit Zugang wirksam.

c) Fortsetzungsangebot. Zugleich bietet die Anbieterin dem Kunden an, den Vertrag ab dem Stichtag zum neuen Entgelt fortzusetzen. Das Angebot muss ausdrücklich angenommen werden; Schweigen des Kunden gilt nicht als Annahme und führt nie zum neuen Entgelt.

d) Wer annehmen darf. Die Annahme kann nur der nach § 3 Abs. 6 benannte Vertragsadministrator oder ein sonst Vertretungsberechtigter des Kunden erklären. Steht kein in der Anwendung legitimierter Nutzer zur Verfügung, ist die Annahme durch einen Vertretungsberechtigten in Textform möglich und gleichwertig.

e) Protokollierung. Die Anbieterin protokolliert zu jeder Annahme die Identität des Kunden, die Identität des erklärenden Nutzers, die Berechtigungsgrundlage, die Klauselversion, das neue Entgelt und den Zeitstempel der Erklärung. Sie stellt dem Kunden das Protokoll auf Anfrage in Textform zur Verfügung.

f) Reaktionswege. In der Anwendung stehen drei Wege offen: (i) Annahme des Fortsetzungsangebots — der Vertrag läuft ab dem Stichtag zum neuen Entgelt ununterbrochen weiter; (ii) Aufschub der Entscheidung — ein Zwischenstand ohne rechtliche Erklärung, mit sichtbarer Restfrist; (iii) Ablehnung — der Vertrag endet mit Ablauf des Tages vor dem Stichtag, bis dahin gilt das bisherige Entgelt. Reagiert der Kunde bis zum Stichtag nicht, endet der Vertrag durch die Kündigung nach Buchstabe b.

g) Erinnerung. Die Anbieterin erinnert den Kunden vor dem Stichtag mindestens zweimal in Textform an die zuletzt vom Kunden hinterlegte E-Mail-Adresse sowie zusätzlich in der Anwendung an die ausstehende Entscheidung. Der Kunde hält die hinterlegte E-Mail-Adresse und die Benennung des Vertragsadministrators aktuell und stellt sicher, dass Nachrichten der Anbieterin ihn erreichen. Unterbleibt eine Erinnerung, weil die hinterlegte Adresse nicht mehr erreichbar ist oder Nachrichten der Anbieterin beim Kunden ausgefiltert werden, geht das nicht zulasten der Anbieterin.

h) Wirkung. Für einen bereits begonnenen Abrechnungszeitraum und für bereits bezahlte Zeiträume wirkt eine Änderung nicht. § 14 Abs. 4 (Datenexport nach Vertragsende) bleibt unberührt. Ein zusätzliches außerordentliches Kündigungsrecht wird nicht begründet und ist nicht erforderlich: Der Vertrag endet bei Nichtannahme ohnehin zum Stichtag, ohne dass der Kunde eine Frist einhalten muss.

(7) Nicht als Entgeltänderung im Sinne der Absätze 5 und 6 gelten Änderungen des Entgelts, die sich aus einer vom Kunden veranlassten Änderung der Zahl der Mitarbeiter-Plätze oder der Flex-Plätze (Absätze 1a und 3), aus einer Anpassung der gebuchten Platzzahl an die Zahl der aktiven Nutzerkonten nach Absatz 3a, aus einer Nachberechnung nach Absatz 1a Satz 6, aus der Buchung, dem Wechsel oder der Kündigung eines Telefon-Supportpakets, aus der Buchung eines Einzelrückrufs, Gesprächstermins oder einer Schulung (§ 4 Abs. 4d und 4e), aus einer Dienstleistung nach § 8 Abs. 2 oder aus einem Ausgleich nach § 29 UStG ergeben. In den Fällen des Absatzes 3a bleibt der Preis je Mitarbeiter-Platz unverändert; abgerechnet wird allein die geänderte Zahl der Plätze nach der bei Vertragsschluss vereinbarten Staffel.

(8) Bei Zahlungsverzug schuldet der Kunde Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe (§ 288 Abs. 2 BGB) sowie den Ersatz der durch die Rechtsverfolgung entstandenen Kosten. Kosten, die der Anbieterin durch eine vom Kunden zu vertretende Rücklastschrift oder fehlgeschlagene Zahlung entstehen, trägt der Kunde in tatsächlicher Höhe; dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Die Anbieterin kann vor Vertragsschluss und bei einer Erhöhung der gebuchten Plätze eine Bonitätsauskunft einholen und den Vertragsschluss oder die Erhöhung bei begründeten Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit ablehnen oder von einer Vorauszahlung abhängig machen.

§ 8 Leistungsumfang des Entgelts, gesondert vereinbarte Dienstleistungen

(1) Alle Funktionen enthalten. Das Entgelt je Mitarbeiter-Platz nach § 7 umfasst alle Funktionen der Software, auch die Funktionsbereiche, die der Kunde in den Einstellungen ein- oder ausschaltet (etwa Zeiterfassung, Personalakte, Mitarbeitergespräche oder die Terminal-App), und den Support nach § 4 Abs. 4 bis 4c. Gesondert vergütungspflichtige Zusatzmodule bietet die Anbieterin nicht an. Gesondert berechnet werden nur Flex-Plätze (§ 7 Abs. 1a), der Telefon-Support nach § 4 Abs. 4d und 4e und Dienstleistungen nach Absatz 2, jeweils nur nach Buchung oder Annahme durch den Kunden.

(2) Gesondert vereinbarte Dienstleistungen. Leistungen, die über die Bereitstellung der Software und den Support nach § 4 hinausgehen, insbesondere die Übernahme von Daten aus einem Vorsystem, die Einrichtung der Instanz durch die Anbieterin oder Schulungen über § 4 Abs. 4e hinaus, erbringt die Anbieterin nur aufgrund eines gesonderten Angebots, das der Kunde in Textform annimmt. Umfang, Entgelt und Termine ergeben sich aus dem Angebot. Es handelt sich um Dienstleistungen; ein bestimmter Erfolg ist nur geschuldet, soweit das Angebot ihn ausdrücklich zusagt.

(3) Datenübernahme. Für eine Datenübernahme stellt der Kunde die Daten in einem verwertbaren Format bereit. Er übermittelt nur die Daten, die für den Betrieb von Schichtfix erforderlich sind, und Gesundheitsdaten nur, soweit sie für die Übernahme von Abwesenheiten erforderlich sind; für die Zulässigkeit der Übermittlung ist er als Verantwortlicher verantwortlich. Die Anbieterin verarbeitet die Daten als Auftragsverarbeiterin nach dem Auftragsverarbeitungsvertrag und kann dabei KI-gestützte Werkzeuge nach § 11 Abs. 8 einsetzen. Übermittelte Rohdaten löscht sie nach Abschluss der Übernahme, soweit der Auftragsverarbeitungsvertrag nichts anderes bestimmt.

(4) Prüfung übernommener Daten. Der Kunde prüft übernommene Daten, insbesondere Urlaubsansprüche, Resturlaub, Zeitkonten und Salden, vor ihrer Verwendung in der Planung und in der Lohnabrechnung und meldet Abweichungen in Textform. Die Anbieterin berichtigt Fehler, die bei der Übernahme entstanden sind, ohne zusätzliches Entgelt. Fehler in den gelieferten Ausgangsdaten berichtigt der Kunde selbst oder beauftragt dies gesondert.

§ 9 Rabatt- und Aktionscodes

Rabatt- und Aktionscodes können nur im Bestellprozess und nur innerhalb ihrer jeweiligen Aktionsbedingungen (z. B. Befristung, Neukunden-Bezug) eingelöst werden. Eine Barauszahlung, nachträgliche Anrechnung oder Kombination mehrerer Codes ist ausgeschlossen, soweit die Aktionsbedingungen nichts anderes vorsehen. Das gilt auch für Codes, die der Kunde von einem Vertriebs- oder Servicepartner der Anbieterin erhält; maßgeblich sind allein die von der Anbieterin festgelegten und im Bestellprozess angezeigten Aktionsbedingungen. Zusagen eines Partners, die darüber hinausgehen, binden die Anbieterin nicht (§ 16 Abs. 11).

§ 10 Empfehlungsprogramm

(1) Die Anbieterin kann Empfehlungsaktionen anbieten, bei denen Kunden für die erfolgreiche Empfehlung neuer Kunden einen Vorteil erhalten. Maßgeblich sind ausschließlich die vor der Teilnahme angezeigten Aktionsbedingungen; sie regeln insbesondere Voraussetzungen, Höhe und Zeitpunkt des Vorteils. Ein Anspruch entsteht erst, wenn die dort genannten Voraussetzungen vollständig erfüllt sind.

(2) Vorteile aus dem Empfehlungsprogramm werden ausschließlich auf künftige Entgelte angerechnet. Eine Barauszahlung ist ausgeschlossen. Nicht teilnahmefähig sind Empfehlungen an eigene Accounts des Kunden, an mit ihm verbundene Unternehmen oder an Personen, die bereits Kunde sind.

(3) Teilnehmer dürfen ausschließlich in rechtlich zulässiger Weise werben. Die Anbieterin versendet keine Empfehlungsnachrichten an Dritte ohne deren dokumentierte Einwilligung. Bei missbräuchlicher Teilnahme, insbesondere bei Scheinregistrierungen oder unzulässiger Werbung, kann die Anbieterin Vorteile verweigern, zurückfordern und die Teilnahme beenden.

(4) Die Anbieterin kann Empfehlungsaktionen mit Wirkung für die Zukunft ändern oder einstellen. Bereits entstandene Vorteile bleiben davon unberührt.

§ 11 Datenschutz, Auftragsverarbeitung

(1) Für die Beschäftigtendaten, die der Kunde in Schichtfix verarbeitet, ist der Kunde Verantwortlicher; die Anbieterin handelt als Auftragsverarbeiterin. Der von der Anbieterin bereitgestellte Auftragsverarbeitungsvertrag nach Art. 28 DSGVO in der bei der Registrierung angezeigten Fassung wird mit dem Vertragsschluss ohne gesonderte Unterzeichnung Vertragsbestandteil und gilt ab Beginn des Vertrags, auch während der Testphase. Die Anwendung bietet dem Kunden zusätzlich an, den Auftragsverarbeitungsvertrag elektronisch anzunehmen; die Anbieterin protokolliert dabei Name und Funktion der annehmenden Person, Zeitpunkt, Fassung und Prüfsumme des Dokuments. Der Auftragsverarbeitungsvertrag ist dauerhaft unter schichtfix.de/avv.html abrufbar und wird dem Kunden auf Anfrage in Textform zur Verfügung gestellt. Auf Wunsch stellt die Anbieterin zusätzlich eine unterzeichnete Fassung bereit. Bei Widersprüchen zwischen dem Auftragsverarbeitungsvertrag und diesen AGB geht der Auftragsverarbeitungsvertrag vor. Der Auftragsverarbeitungsvertrag ist nicht gesondert kündbar; er endet mit diesem Vertrag (§ 14 Abs. 2a).

(2) Anwendungs- und Registrierungsdaten werden auf Servern innerhalb der Europäischen Union verarbeitet und gespeichert (Serverstandort derzeit: Deutschland). Eine Übermittlung personenbezogener Daten des Kunden in Länder außerhalb der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraums findet nur in den im Auftragsverarbeitungsvertrag genannten Fällen und mit den dort genannten Garantien statt. Einzelheiten, auch zu den von der Anbieterin als Verantwortlicher verarbeiteten Daten (z. B. Registrierung, Website), enthält die Datenschutzerklärung.

(3) Die Anbieterin darf zur Leistungserbringung Unterauftragsverarbeiter einsetzen, insbesondere für Hosting, Support einschließlich des Supportpartners nach § 4 Abs. 4c, den Versand von Benachrichtigungen und KI-gestützte Werkzeuge nach Absatz 8. Welche Unterauftragsverarbeiter eingesetzt werden, ergibt sich aus dem Auftragsverarbeitungsvertrag. Auswahl, Verpflichtung, das Verfahren zur Unterrichtung des Kunden über neue Unterauftragsverarbeiter und sein Widerspruchsrecht regelt der Auftragsverarbeitungsvertrag; die Folgen eines Widerspruchs für diesen Vertrag regelt § 14 Abs. 2a.

(4) Für den Versand von Push-Benachrichtigungen an mobile Endgeräte setzt die Anbieterin die Dienste der jeweiligen Plattformbetreiber ein; dabei kann es zu einer Übermittlung in die Vereinigten Staaten kommen. Die Übermittlung stützt sich auf die von der Europäischen Kommission anerkannten Garantien (Angemessenheitsbeschluss beziehungsweise Standardvertragsklauseln). Die Benachrichtigungen enthalten keine Namen, keine Angaben zu Abwesenheitsgründen und keine Zeiträume; Einzelheiten sind nur nach Anmeldung in der Anwendung sichtbar. Näheres regeln der Auftragsverarbeitungsvertrag und die Datenschutzerklärung.

(5) Zur Bearbeitung von Störungs- und Supportanfragen können die Anbieterin und der Supportpartner auf die Instanz des Kunden zugreifen. Der Zugriff erfolgt nur anlassbezogen auf Anforderung einer weisungsbefugten Person des Kunden, ist zeitlich befristet und wird in der Instanz des Kunden protokolliert. Voraussetzungen, Befristung und Protokollierung regelt der Auftragsverarbeitungsvertrag.

(6) Die mobilen Apps für Beschäftigte können Nutzungs-, Absturz- und Leistungsdaten ohne direkte Identifizierung der Nutzerin oder des Nutzers erheben, die die Anbieterin zur Fehlerbehebung und zur Verbesserung der Software als Verantwortliche auswertet. Die Erhebung ist standardmäßig ausgeschaltet und setzt eine ausdrückliche Einwilligung der jeweiligen Nutzerin oder des jeweiligen Nutzers voraus, die jederzeit widerrufen werden kann. Beschäftigtendaten des Kunden werden dabei nicht übermittelt. Die Terminal-App verwendet zum Auffinden von Gesichtern im Kamerabild eine Bibliothek eines Plattformanbieters, die auf dem Gerät rechnet; Bilder und Gesichtsmerkmale werden dabei nicht an diesen Anbieter übermittelt, technische Nutzungsdaten der Bibliothek können an ihn gelangen. Einzelheiten enthalten der Auftragsverarbeitungsvertrag und die Datenschutzerklärung.

(7) Auskunftsbericht nach Art. 15 DSGVO. Die Software stellt je Beschäftigtem einen Auskunftsbericht nach Art. 15 DSGVO bereit, der die zu der betroffenen Person geführten Datenbestände dieser Anwendung zusammenführt; ihm liegen die zugehörigen Daten in strukturiertem, gängigem, maschinenlesbarem Format sowie die hinterlegten Dokumente bei. Der Bericht wird durch den Kunden abgerufen und von diesem an die betroffene Person ausgehändigt. Die Prüfung des Auskunftsersuchens — insbesondere entgegenstehender Rechte und Freiheiten anderer Personen (Art. 15 Abs. 4 DSGVO) — und die Erteilung der Auskunft obliegen dem Kunden als Verantwortlichem; bereitgestellt wird ausschließlich die technische Funktion, eine rechtliche Bewertung des Ersuchens erfolgt nicht. Einzelheiten regelt der Auftragsverarbeitungsvertrag.

(8) KI-gestützte Werkzeuge. Die Anbieterin setzt für Entwicklung, Wartung und Fehleranalyse der Software sowie für Datenübernahmen nach § 8 Abs. 3 KI-gestützte Werkzeuge ein. Für die Entwicklung gibt sie keine personenbezogenen Daten des Kunden in diese Werkzeuge ein. Für Wartung, Fehleranalyse und Datenübernahmen setzt sie personenbezogene Daten des Kunden nur ein, soweit es für den jeweiligen Zweck erforderlich ist, und nur über Dienste, die im Auftragsverarbeitungsvertrag für diesen Zweck als Unterauftragsverarbeiter genannt sind und die Daten ausschließlich in Rechenzentren innerhalb der Europäischen Union verarbeiten. Die Daten werden nicht zum Training von KI-Modellen verwendet. Planungsvorschläge, automatische Besetzungen und automatische Buchungen in der Zeiterfassung beruhen auf festen, vom Kunden einstellbaren Regeln und nicht auf KI-Modellen. Die Gesichtserkennung am Terminal verwendet ein Erkennungsmodell, das auf dem Gerät läuft und allein der Anmeldung dient.

(9) Datenschutzbeauftragter. Datenschutzbeauftragter der Anbieterin ist Herr Gerhard Dürr, Qumisoft Softwareentwicklung, Schneebergstraße 2, 95163 Bad Weißenstadt, E-Mail info@qumisoft.net. Einen Wechsel teilt die Anbieterin dem Kunden mit.

§ 12 Gewährleistung

(1) Es gelten die gesetzlichen Gewährleistungsregeln des Mietrechts mit folgender Maßgabe: Die verschuldensunabhängige Haftung der Anbieterin für Mängel, die bereits bei Vertragsschluss vorhanden waren (§ 536a Abs. 1 Alt. 1 BGB), ist ausgeschlossen. Die Haftung nach § 536a Abs. 1 Alt. 2 und Alt. 3 BGB bleibt unberührt. Rückausnahme: Der Ausschluss nach Satz 1 gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und nicht in den Fällen des § 536d BGB (arglistig verschwiegener Mangel).

(2) Der Kunde zeigt Mängel unverzüglich und nachvollziehbar in Textform oder über das Hilfe-Formular der Anwendung an; eine Anzeige beim Supportpartner genügt. Die Anbieterin beseitigt Mängel innerhalb angemessener Frist; die gesetzlichen Rechte des Kunden bei Fehlschlagen bleiben unberührt.

(3) Die Berechnung der Minderung bei vollständiger Nichtnutzbarkeit richtet sich nach § 4 Abs. 1c.

§ 13 Haftung

(1) Die Anbieterin haftet unbeschränkt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, nach dem Produkthaftungsgesetz sowie im Umfang einer übernommenen Garantie oder bei arglistig verschwiegenen Mängeln.

(2) Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet die Anbieterin nur für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf), begrenzt auf den vertragstypischen, bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden. Als vertragstypisch vorhersehbar gilt in der Regel je Schadensfall höchstens der Betrag der vom Kunden in den letzten zwölf Monaten vor dem Schadensereignis gezahlten Entgelte, mindestens jedoch 2.500 €.

(2a) Serienschaden. Als ein Schadensfall im Sinne des Absatzes 2 gelten mehrere Schadensfälle, die auf demselben Ereignis oder auf eng zusammenhängenden Ereignissen beruhen und innerhalb von zwölf Monaten ab dem ersten dieser Schadensfälle eintreten. Nach Ablauf dieser zwölf Monate beginnt ein neuer Serienschaden mit eigener Höchstgrenze. Eine Zusammenfassung über diesen Zeitraum hinaus allein wegen einer fortbestehenden, nicht behobenen Ursache findet nicht statt.

(3) Für den Verlust von Daten haftet die Anbieterin im Rahmen der Absätze 1 und 2 nur in der Höhe des Aufwands, der bei ordnungsgemäßer und regelmäßiger Datensicherung zur Wiederherstellung erforderlich gewesen wäre. Bei der Bemessung ist zu berücksichtigen, ob und in welchem Umfang der Kunde die ihm nach § 4 Abs. 3 und § 14 Abs. 4 zumutbaren Exporte unterlassen hat (§ 254 BGB). Eine eigene vollständige Datensicherung der Plattform durch den Kunden wird nicht vorausgesetzt; sie ist bei einer Software-as-a-Service-Leistung nicht möglich.

(4) Während der kostenlosen Testphase haftet die Anbieterin — außer in den Fällen des Absatzes 1 — nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

(5) Eine weitergehende Haftung ist ausgeschlossen. Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz nach diesem § 13 verjähren — mit Ausnahme der Ansprüche nach Absatz 1 — in zwölf Monaten ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn.

(6) Für Schäden aus der Verarbeitung personenbezogener Daten im Auftrag des Kunden gelten vorrangig die Haftungsregelungen des Auftragsverarbeitungsvertrags; sie verdrängen insoweit die Absätze 2 bis 5. Die Haftung gegenüber betroffenen Personen richtet sich nach Art. 82 DSGVO; § 2 Abs. 6 und § 6 Abs. 8 bleiben unberührt.

§ 14 Laufzeit, Kündigung, Vertragsende

(1) Die Testphase endet automatisch (§ 3). Das Abonnement hat eine Laufzeit von einem Monat und verlängert sich jeweils um einen weiteren Monat, wenn es nicht gekündigt wird.

(2) Der Kunde kann das Abonnement jederzeit wahlweise zum Ende des Kalendermonats, in dem die Kündigung zugeht, oder mit sofortiger Wirkung kündigen. Eine am letzten Tag eines Monats zugegangene Kündigung beendet den Vertrag damit noch zum Ende dieses Monats; während der Testphase wirkt sie zu deren Ende. Bei einer Kündigung mit sofortiger Wirkung endet der Vertrag mit dem Zugang der Kündigung; das für den laufenden Abrechnungszeitraum bereits gezahlte Entgelt wird nicht erstattet, und Entgelte für Erhöhungen der Platzzahl im laufenden Abrechnungszeitraum werden mit der Kündigung abgerechnet. In keinem Fall wird Entgelt für die Zeit nach dem Vertragsende berechnet. Einzelne Mitarbeiter-Plätze kann der Kunde nach § 7 Abs. 3 verringern, ohne den Vertrag zu kündigen. Die Anbieterin kann das Abonnement zum Ende des auf den Zugang der Kündigung folgenden Kalendermonats kündigen. Der Kunde kann im Self-Service in der Anwendung oder in Textform an info@synergybytes.de kündigen; maßgeblich ist der Zugang der Kündigung bei der Anbieterin. Die Kündigung nach § 7 Abs. 6 Buchstabe b, das Kündigungsrecht aus § 15 Abs. 3 sowie die Absätze 2a und 4b bleiben unberührt.

(2a) Auftragsverarbeitung und Vertragsende. Widerspricht der Kunde nach dem Auftragsverarbeitungsvertrag dem Einsatz eines neuen Unterauftragsverarbeiters oder dem Wechsel des Supportpartners, endet dieser Vertrag zu dem im Auftragsverarbeitungsvertrag bestimmten Zeitpunkt, ohne dass es einer Kündigung bedarf; für die Zeit danach im Voraus gezahltes Entgelt erstattet die Anbieterin anteilig. Eine Erklärung des Kunden, mit der er allein den Auftragsverarbeitungsvertrag kündigt, gilt als Kündigung dieses Vertrags zum Ende des Kalendermonats, in dem sie zugeht.

(3) Das Recht beider Parteien zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund für die Anbieterin liegt insbesondere vor, wenn der Kunde trotz Abmahnung schwerwiegend gegen § 6 verstößt oder mit dem Entgelt für zwei aufeinanderfolgende Abrechnungszeiträume in Verzug ist.

(4) Mit Vertragsende endet der Zugang zur Anwendung für alle Nutzer des Kunden; die Anwendung ist danach insgesamt nicht mehr nutzbar. Das gilt nur für das Ende des Vertrags — die Verringerung einzelner Mitarbeiter-Plätze nach § 7 Abs. 3a lässt den Vertrag, den Zugang der übrigen Nutzer und die Personalakten nach § 7 Abs. 3aa unberührt. Nach Vertragsende hält die Anbieterin die Kundendaten einschließlich der Personalakten für eine Übergangsfrist von 90 Tagen zum Export bereit; danach werden sie gelöscht, soweit keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entgegenstehen. Während der Übergangsfrist stellt die Anbieterin dem Kunden auf Anforderung in Textform einen Export der Kundendaten in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format bereit; soweit die Anwendung einen Selbstabruf vorsieht, kann der Kunde den Export auch dort abrufen. Der Kunde stellt vor Ablauf der Frist sicher, dass er Personalakten, die er weiter aufbewahren muss oder will, exportiert hat; die Fortführung nach § 7 Abs. 3aa endet mit dem Vertrag. Einzelheiten enthält die Datenschutzerklärung.

(4a) Wiederaufnahme. Schließt der Kunde innerhalb der Übergangsfrist nach Absatz 4 erneut ein Abonnement, wird der Zugang mit den vorhandenen Daten fortgeführt; § 3 Abs. 3 Satz 3 gilt entsprechend. Nach Ablauf der Übergangsfrist ist nur eine Neuanlage ohne die früheren Daten möglich. Die Anbieterin weist den Kunden vor Ablauf der Übergangsfrist in Textform auf den bevorstehenden Ablauf und die Folge hin. Es gilt das zum Zeitpunkt des neuen Vertragsschlusses angebotene Entgelt; ein Anspruch auf ein früheres Entgelt besteht nicht.

(4b) Löschung auf Veranlassung des Kunden. Der Nutzer des Gründerkontos und Nutzer mit der Rolle Administration können in der Anwendung oder in Textform veranlassen, dass die Instanz des Kunden mit allen Daten gelöscht wird. Mit der Veranlassung werden alle übrigen Nutzer und alle Terminals des Kunden gesperrt. Die Veranlassung gilt als Kündigung dieses Vertrags; er endet mit Ablauf des bereits bezahlten Abrechnungszeitraums, in dem die Widerrufsfrist nach Satz 4 endet, ohne laufendes Abonnement mit Ablauf der Widerrufsfrist. Der Kunde kann die Veranlassung innerhalb von 14 Tagen nach ihrem Zugang in der Anwendung oder in Textform widerrufen; dann wird die Sperre aufgehoben und der Vertrag unverändert fortgesetzt. Nach Ablauf der Widerrufsfrist löscht die Anbieterin die Daten endgültig; die Übergangsfrist nach Absatz 4 und die Wiederaufnahme nach Absatz 4a entfallen. Vor der Veranlassung bietet die Anwendung dem Kunden einen Export an; gesetzliche Aufbewahrungspflichten des Kunden bleiben unberührt und sind vor der Veranlassung von ihm zu sichern. Bereits gezahltes Entgelt wird nicht erstattet; für die Zeit nach dem Vertragsende wird kein Entgelt berechnet.

§ 15 Änderungen dieser AGB

(1) Die Anbieterin kann diese AGB mit Wirkung für die Zukunft ändern, wenn dafür ein triftiger Grund vorliegt. Ein triftiger Grund liegt insbesondere vor bei einer Änderung der Gesetzeslage, einer Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung, einer behördlichen oder gerichtlichen Anordnung, bei der Beseitigung eines redaktionellen Fehlers oder bei der Schließung einer Regelungslücke, die erst nach Vertragsschluss entstanden ist.

(2) Von diesem Änderungsrecht ausgenommen sind die Hauptleistungspflichten der Parteien, das Entgelt und die Haftungsregelungen dieser AGB. Änderungen dieser Punkte bedürfen der ausdrücklichen Zustimmung des Kunden oder gelten nur für Verträge, die nach der Änderung geschlossen werden; für das Entgelt gilt zusätzlich § 7 Abs. 5 und 6.

(3) Änderungen nach Absatz 1 kündigt die Anbieterin mindestens sechs Wochen vor dem Wirksamwerden in Textform an und benennt dabei den Änderungsgrund. Widerspricht der Kunde nicht bis zum Wirksamwerden in Textform, gelten die geänderten AGB im Umfang des Absatzes 1 als angenommen; auf diese Folge und das Widerspruchsrecht weist die Anbieterin in der Ankündigung gesondert hin. Widerspricht der Kunde, kann jede Partei den Vertrag zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung kündigen; bis dahin gelten die bisherigen AGB fort.

§ 16 Schlussbestimmungen

(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

(2) Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist — soweit gesetzlich zulässig — ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag der Sitz der Anbieterin. Für alle übrigen Kunden gilt der gesetzliche Gerichtsstand.

(3) Der Kunde kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen; Zurückbehaltungsrechte stehen ihm nur wegen Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis zu. Die Minderung nach § 536 BGB wird von dieser Beschränkung nicht erfasst (§ 4 Abs. 1c).

(4) Individuelle Vertragsabreden haben Vorrang vor diesen AGB (§ 305b BGB).

(5) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt die gesetzliche Regelung.

(6) Vertragssprache ist Deutsch.

(7) Die Anbieterin darf zur Erbringung ihrer Leistungen Dritte als Erfüllungsgehilfen einsetzen, insbesondere den Supportpartner nach § 4 Abs. 4c; ihre Verantwortlichkeit gegenüber dem Kunden bleibt davon unberührt. Der Einsatz von Unterauftragsverarbeitern richtet sich nach § 11 Abs. 3 und dem Auftragsverarbeitungsvertrag. Die Anbieterin darf Forderungen aus diesem Vertrag abtreten. Der Kunde kann seine Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag nur mit vorheriger Zustimmung der Anbieterin in Textform auf einen Dritten übertragen; die Zustimmung darf nicht ohne sachlichen Grund verweigert werden. Überträgt die Anbieterin den Vertrag insgesamt auf einen Dritten, unterrichtet sie den Kunden mindestens sechs Wochen vorher in Textform; der Kunde kann den Vertrag in diesem Fall zum Zeitpunkt der Übertragung außerordentlich kündigen.

(8) Erklärungen und Mitteilungen im Rahmen dieses Vertrags bedürfen der Textform, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist; das gilt auch für den Verzicht auf dieses Formerfordernis. Der Kunde hält eine gültige E-Mail-Adresse für den Empfang solcher Mitteilungen bereit und teilt Änderungen unverzüglich mit. Mitteilungen an die zuletzt mitgeteilte Adresse gelten als zugegangen, sobald der Kunde sie unter gewöhnlichen Umständen zur Kenntnis nehmen kann.

(9) Der Kunde unterrichtet die Anbieterin unverzüglich in Textform, wenn über sein Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet wird oder wenn in die von ihm im Rahmen dieses Vertrags genutzten Rechte vollstreckt wird.

(10) Die Anbieterin darf den Namen und das Logo des Kunden zur Referenz auf ihrer Website und in Vertriebsunterlagen nennen. Der Kunde kann dem jederzeit in Textform widersprechen; die Anbieterin stellt die Nutzung dann innerhalb angemessener Frist ein. Angaben zu Beschäftigten des Kunden oder zu Inhalten seiner Instanz werden dabei nicht verwendet.

(11) Vertriebs- und Servicepartner. Die Anbieterin vertreibt Schichtfix auch über selbständige Vertriebs- und Servicepartner. Diese handeln im eigenen Namen und sind nicht berechtigt, für die Anbieterin Verträge zu schließen, Erklärungen abzugeben oder entgegenzunehmen, von diesen AGB oder den veröffentlichten Preisen abweichende Zusagen zu machen oder Zahlungen entgegenzunehmen. Der Vertrag über Schichtfix kommt allein zwischen dem Kunden und der Anbieterin nach § 3 zustande. Leistungen, die der Kunde unmittelbar bei einem Partner bezieht, sind nicht Gegenstand dieses Vertrags. Ist ein Partner zugleich Supportpartner, gilt für seine Supportleistungen § 4 Abs. 4c.

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