Schichtfix

Partner­bedingungen (Affiliate)

Vertragsbedingungen für Affiliate-Partner des Schichtfix-Partnerprogramms · Fassung 2.1 · Stand: 31.07.2026

Das Partnerprogramm startet in Kürze. Die Anmeldung läuft dann über unsere Partnerplattform (§ 2). Diese Bedingungen werden vorab veröffentlicht, damit Interessenten die Konditionen kennen. Solange die Anmeldung dort nicht freigeschaltet ist, kommt kein Partnervertrag zustande; eine Interessenbekundung begründet keinen Anspruch auf Aufnahme oder Provision.

1. Anbieter, Geltung und Vertragssprache

Anbieter des Partnerprogramms ist SynergyBytes, Inhaber Michael Scheel, Wanhödener Weg 39, 27639 Wurster Nordseeküste, USt-IdNr. DE357014047 („Anbieter"). Vollständige Angaben enthält das Impressum.

Diese Partnerbedingungen gelten für die Zusammenarbeit zwischen dem Anbieter und selbstständigen Werbepartnern („Partner"), die Neukunden für die Software Schichtfix vermitteln und dafür eine Provision erhalten. Sie sind Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne des § 305 Abs. 1 BGB.

Es gelten die in diesen Bedingungen genannten Konditionen, insbesondere Provisionssatz und Provisionsdauer nach § 7. Vereinbaren die Parteien im Einzelfall abweichende Konditionen, werden diese in einem individuellen Konditionenblatt (Anlage 1) festgehalten, das dann Bestandteil des jeweiligen Partnervertrags wird; bei Widersprüchen geht Anlage 1 vor. Ohne eine solche Vereinbarung gelten ausschließlich diese Bedingungen.

Partnerplattform. Anmeldung, Nachverfolgung der Empfehlungen, Abrechnung und Auszahlung wickelt der Anbieter über einen externen Dienstleister ab (die „Partnerplattform"; derzeit Reditus, betrieben von der Reditus B.V., Niederlande). Der Partnervertrag kommt zwischen dem Partner und dem Anbieter zustande, nicht mit der Partnerplattform; deren eigene Nutzungs- und Datenschutzbedingungen gelten zusätzlich im Verhältnis zwischen Partner und Plattform. Der Anbieter kann die Partnerplattform wechseln; er kündigt das mit angemessener Frist in Textform an.

Vertragssprache ist Deutsch. Maßgeblich ist die Fassung dieser Bedingungen, die bei Abschluss des jeweiligen Partnervertrags veröffentlicht war; die jeweils geltende Fassung trägt oben eine Fassungs- und Standangabe.

Diese Bedingungen regeln ausschließlich das Verhältnis zu Affiliate-Partnern. Sie gelten nicht für Schichtfix-Kunden. Für das kundenseitige Empfehlungsprogramm („Kunde wirbt Kunde") gelten die Aktionsbedingungen Empfehlungsprogramm und die AGB; ein Partner ist als solcher nicht Kunde, und sein Partnervertrag steht außerhalb der Kunden-AGB.

2. Teilnahme und Zustandekommen des Vertrags

Teilnehmen können ausschließlich Unternehmer im Sinne des § 14 BGB — natürliche oder juristische Personen, die bei Abschluss in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handeln. Verbraucher sind von der Teilnahme ausgeschlossen.

Teilnehmen können Partner mit Sitz oder Wohnsitz in Deutschland sowie im übrigen Gemeinschaftsgebiet der Europäischen Union und im Europäischen Wirtschaftsraum. Partner mit Sitz in einem Drittland können teilnehmen, soweit der Anbieter dies im Einzelfall bestätigt; maßgeblich sind steuerliche und außenwirtschaftsrechtliche Anforderungen, die der Anbieter vorab prüft.

Anmeldung. Die Anmeldung erfolgt durch eigenständige Registrierung über die Partnerplattform (§ 1). Der Partner gibt seine Stammdaten dort selbst ein und akzeptiert dabei diese Partnerbedingungen. Der Partnervertrag kommt zustande, sobald der Anbieter das Partnerkonto freischaltet oder dem Partner die Teilnahme in Textform bestätigt; die bloße Registrierung genügt dafür nicht.

Kein Aufnahmeanspruch, Ablehnung und Sperrung. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht. Der Anbieter kann eine Registrierung ohne Angabe von Gründen ablehnen. Er kann ein Partnerkonto ferner mit sofortiger Wirkung sperren, wenn ein hinreichender Verdacht auf einen Verstoß gegen § 4 oder § 6 besteht oder wenn die Werbung des Partners geeignet ist, den Anbieter Ansprüchen Dritter auszusetzen. Die Sperrung setzt die Attribution neuer Empfehlungen aus; bereits wirksam zugeordnete Kunden bleiben bis zur Klärung unberührt. Der Anbieter teilt dem Partner den Grund unverzüglich mit und gibt ihm Gelegenheit zur Stellungnahme; erweist sich der Verdacht als unbegründet, wird die Sperrung aufgehoben und die ausgesetzte Attribution nachgeholt.

Solange die Anmeldung nicht freigeschaltet ist (siehe Hinweis oben), stellen weder diese Bedingungen noch Darstellungen auf der Website oder im Media Kit ein Angebot auf Abschluss eines Partnervertrags dar.

3. Rechtsstellung des Partners

Der Partner wird als selbstständiger Werbepartner tätig. Er ist in der Gestaltung seiner Tätigkeit, seiner Kanäle und seiner Arbeitszeit frei. Das Vertragsverhältnis ist ausdrücklich nicht auf die Stellung als Handelsvertreter im Sinne des § 84 Abs. 1 HGB angelegt. Dementsprechend ist der Partner nach der tatsächlichen Ausgestaltung dieses Vertrags:

  • nicht ständig mit der Vermittlung von Geschäften betraut,
  • zu keiner Vermittlungs-, Akquise- oder Bemühenstätigkeit verpflichtet und schuldet keine Mindestleistung, keinen Mindestumsatz und keine Mindestaktivität,
  • keinen Weisungen des Anbieters zu Art, Umfang, Zeit oder Ort seiner Tätigkeit unterworfen,
  • zu keiner Berichts-, Melde- oder Mitwirkungspflicht gegenüber dem Anbieter verpflichtet, die über die in § 9 genannten steuerlichen Stammdaten hinausgeht,
  • keinem Gebiet und keinem Kundenkreis zugewiesen,
  • keinem Wettbewerbsverbot unterworfen und darf jederzeit auch für Wettbewerber des Anbieters tätig sein,
  • nicht berechtigt, Verträge im Namen des Anbieters abzuschließen, Erklärungen für ihn abzugeben oder Zahlungen für ihn entgegenzunehmen.

Der Partner tritt nach außen ausschließlich im eigenen Namen und im eigenen Interesse auf. Er ist weder Arbeitnehmer noch arbeitnehmerähnliche Person des Anbieters; ein Gesellschafts-, Arbeits- oder Joint-Venture-Verhältnis wird nicht begründet. Der Partner trägt seine Betriebskosten selbst und ist für die Anmeldung seiner Tätigkeit sowie für seine steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Pflichten allein verantwortlich.

Diese Regelung beschreibt die tatsächliche Pflichtenlage und begründet keinen Verzicht auf zwingende gesetzliche Ansprüche. Zwingendes Recht bleibt unberührt; das gilt insbesondere für § 89b Abs. 4 HGB.

4. Pflichten des Partners bei der Werbung

Werbekennzeichnung. Der Partner macht den kommerziellen Zweck seiner Beiträge kenntlich, soweit er sich nicht unmittelbar aus den Umständen ergibt (§ 5a Abs. 4 UWG). Die Kennzeichnung muss klar, gut wahrnehmbar und dem Beitrag eindeutig zugeordnet sein; sie darf nicht erst nach Aufklappen, Scrollen oder in einer Ansammlung von Schlagworten erscheinen. Kommerzielle Kommunikation muss zudem als solche erkennbar sein und der Auftraggeber klar identifizierbar (§ 6 Abs. 1 DDG).

E-Mail- und Telefonwerbung. Der Partner versendet keine Werbung per elektronischer Post ohne vorherige ausdrückliche Einwilligung der Empfänger und ruft nicht zu Werbezwecken an, soweit nicht die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen (§ 7 UWG). Kaltakquise per E-Mail an Adressen, die der Partner nicht selbst rechtmäßig mit Einwilligung erhoben hat, ist untersagt. In jeder Nachricht müssen Absender erkennbar und eine gültige Widerspruchsadresse vorhanden sein.

Marken- und Suchmaschinenwerbung. Der Partner schaltet keine bezahlten Anzeigen auf die Marken- oder Unternehmensbezeichnungen des Anbieters oder auf damit verwechselbare Zeichen („Trademark-Bidding"). Er registriert und nutzt keine Domains, Konten oder Profilnamen, die den Eindruck erwecken, es handele sich um ein offizielles Angebot des Anbieters.

Inhaltliche Richtigkeit. Der Partner bewirbt ausschließlich tatsächlich vorhandene Funktionen und die jeweils veröffentlichten Preise und Konditionen. Er macht keine Angaben zu Verfügbarkeit, Leistungsumfang, Sicherheit, Zertifizierungen oder Referenzkunden, die unzutreffend oder irreführend sind, und gibt keine Zusicherungen oder Garantien im Namen des Anbieters ab. Irreführende, herabsetzende oder vergleichende Werbung ist untersagt, ebenso jede Form von Anreiz-, Gutschein- oder Cashback-Werbung, die der Anbieter nicht ausdrücklich freigegeben hat.

Angaben über den Anbieter. Der Partner macht keine unzutreffenden oder irreführenden Angaben über Zertifizierungen, Auszeichnungen, Sicherheits- und Datenschutzeigenschaften sowie Referenzen des Anbieters. Das Media Kit ist die maßgebliche Informationsquelle für den zutreffenden Stand dieser Angaben; es ist kein abschließender Katalog zulässiger Formulierungen und begründet keine Vorgaben zu Inhalt, Gestaltung oder Platzierung der Werbung des Partners.

Beanstandung und Meldung. Verstößt ein Inhalt des Partners gegen geltendes Recht oder gegen § 4, entfernt oder korrigiert der Partner ihn unverzüglich, spätestens 48 Stunden nach Zugang einer Aufforderung in Textform, die den Verstoß konkret bezeichnet. Ein darüber hinausgehendes Weisungs- oder Freigaberecht des Anbieters zu Inhalt, Gestaltung oder Platzierung der Werbung besteht nicht. Wird der Partner wegen seiner Werbung für Schichtfix von Dritten abgemahnt oder in Anspruch genommen, informiert er den Anbieter unverzüglich in Textform.

Rechtstreue und eigene Pflichten. Der Partner beachtet bei seiner Werbung die für ihn geltenden Vorschriften, insbesondere Wettbewerbs-, Marken-, Urheber- und Datenschutzrecht, und hält die Informationspflichten für seine eigenen Kanäle ein.

5. Markennutzung

Der Anbieter räumt dem Partner für die Laufzeit des Vertrags ein einfaches, nicht ausschließliches, nicht übertragbares und jederzeit widerrufliches Recht ein, die im Media Kit bereitgestellten Logos, Screenshots und Textbausteine zum Zweck der Bewerbung von Schichtfix zu nutzen. Änderungen an Logos und Wortmarke sind unzulässig; die Vorgaben des Media Kits sind einzuhalten.

Das Nutzungsrecht endet mit Beendigung des Vertrags oder mit Widerruf. Ein Widerruf ohne wichtigen Grund wird 14 Tage nach Zugang wirksam. Bei nicht nur unerheblichen Verstößen gegen geltendes Recht oder gegen § 4 sowie in Fällen, in denen dem Anbieter die Fortsetzung der Markennutzung bis zum Fristablauf nicht zuzumuten ist, wird der Widerruf sofort wirksam. Der Partner entfernt danach unverzüglich Logos und markenbezogene Darstellungen aus seinen Kanälen. Bestehende redaktionelle Beiträge dürfen erhalten bleiben, sofern sie keine Marken des Anbieters blickfangmäßig verwenden und keinen fortbestehenden Partnerstatus suggerieren.

6. Attribution einer Empfehlung

Die Zuordnung eines Neukunden zu einem Partner erfolgt über den persönlichen Empfehlungslink, den der Partner über die Partnerplattform erhält. Der Link enthält eine Partnerkennung, die beim Aufruf der Website in der Adresszeile mitgeführt und bis zur Registrierung weitergereicht wird. Diese Stufe wirkt ohne Einwilligung des Interessenten, weil dabei nichts in seinem Endgerät gespeichert oder ausgelesen wird.

Zuordnung über den Besuch hinaus. Willigt der Interessent zusätzlich ein, speichert der Anbieter die Partnerkennung 90 Tage in dessen Endgerät und liest sie bei einer späteren Registrierung wieder aus (§ 25 Abs. 1 TDDDG). Innerhalb dieser 90 Tage wirkt die Zuordnung also auch dann, wenn der Interessent die Website später ohne den Link erneut aufruft. Der Interessent kann die Einwilligung jederzeit widerrufen; danach wirkt nur noch die Zuordnung nach dem vorstehenden Absatz.

Reichweite und Grenzen. Ohne Einwilligung ist jede Partnerkennung wirksam, die beim Aufruf der Registrierungsseite oder bei der Registrierung noch vorliegt — gleichgültig, ob sie aus dem Link mitgeführt oder vom Interessenten selbst angegeben wurde. Liegt zu diesem Zeitpunkt keine Kennung vor, entsteht kein Anspruch des Partners; aus dem bloßen Klick auf den Empfehlungslink folgt kein Provisionsanspruch. Ein Gerätewechsel zwischen Klick und Registrierung wird in keiner der beiden Stufen erfasst.

Kommt keine Kennung an, findet keine Zuordnung statt. Liegen mehrere Zuordnungen vor, gilt die zeitlich erste wirksame; ist deren 90-Tage-Frist abgelaufen und eine spätere Zuordnung noch wirksam, gilt die spätere. Vorrang des Kunden-Empfehlungsprogramms: Hat ein bestehender Kunde des Anbieters denselben Neukunden über das kundenseitige Empfehlungsprogramm wirksam geworben, geht dessen Zuordnung vor; für den Partner entsteht dann keine Provision. Der Anbieter weist eine so verdrängte Zuordnung im Partnerkonto aus, damit sie für den Partner nachvollziehbar ist.

Ausfall der Zuordnung. War die Übergabe der Partnerkennung bei der Registrierung aus technischen Gründen, die der Anbieter zu vertreten hat, nicht möglich, holt der Anbieter die Zuordnung von sich aus nach, soweit sich der betroffene Partner aus vorhandenen Daten eindeutig ermitteln lässt. Im Übrigen wird die Zuordnung nachgeholt, wenn der Neukunde oder der Partner sie innerhalb von 14 Tagen ab Kenntnis vom Zuordnungsfehler in Textform anzeigt und die Empfehlung nachvollziehbar darlegt. Zeigen mehrere Partner dieselbe Registrierung an, wird dem Partner zugeordnet, dessen Empfehlung sich anhand vorhandener Daten und vorgelegter Nachweise als überwiegend wahrscheinlich erweist; lässt sich das nicht feststellen, unterbleibt die Zuordnung.

Nicht provisionsfähig sind: Registrierungen des Partners selbst sowie von mit ihm verbundenen Unternehmen, seinen Gesellschaftern, Organen oder Beschäftigten („Selbstwerbung"); bestehende und frühere Kunden des Anbieters; Unternehmen, mit denen der Anbieter zum Zeitpunkt der Registrierung nachweislich in Vertragsverhandlungen stand; sowie Registrierungen, die durch unzutreffende Angaben, automatisierte Verfahren oder unter Verstoß gegen § 4 zustande gekommen sind. Für den Ausschluss von Verhandlungskunden gilt: maßgeblich ist ausschließlich eine bereits vor der Registrierung erstellte Dokumentation des Kontakts. Auf Verlangen des Partners legt der Anbieter Existenz, Datum und Art des dokumentierten Kontakts offen; geschwärzt werden dürfen allein die konkreten Gesprächsinhalte.

7. Provision

Für jeden wirksam zugeordneten Neukunden erhält der Partner eine Provision in Höhe von 25 % des Netto-Abonnemententgelts, das dieser Kunde tatsächlich an den Anbieter zahlt, für die Dauer von 12 Monate ab Qualifizierung. Abweichende Sätze oder Laufzeiten gelten nur, wenn sie in Anlage 1 vereinbart sind.

Qualifizierung. Der Provisionsanspruch entsteht dem Grunde nach, sobald der zugeordnete Kunde sein erstes kostenpflichtiges Abonnement abgeschlossen und die erste Rechnung tatsächlich bezahlt hat (Zahlbetrag größer als null). Die kostenlose Testphase löst keine Provision aus.

Bemessungsgrundlage. Maßgeblich ist das Netto-Abonnemententgelt ohne Umsatzsteuer, nach Abzug gewährter Rabatte, Gutschriften und Guthaben. Nicht provisionsfähig sind Einrichtungs-, Schulungs-, Support- und sonstige Zusatzleistungen, Auslagen sowie Beträge, die der Kunde nicht bezahlt hat. Zur Klarstellung: Auch allgemein oder im Einzelfall vom Anbieter gewährte Preisaktionen, Freimonate (etwa aus dem Empfehlungsprogramm) und Rabatte mindern die Bemessungsgrundlage; für Monate ohne Zahlbetrag entsteht keine Provision.

Kein Anspruch bei Ausfall. Für Rechnungen, die storniert, erstattet, zurückgebucht oder nicht bezahlt werden, entsteht keine Provision; bereits berücksichtigte Beträge werden nach § 8 korrigiert. Der Partner hat keinen Anspruch darauf, dass der Anbieter einen bestimmten Kunden aufnimmt, betreut, hält oder dessen Vertrag verlängert.

Treuwidrige Verhinderung. Hat der Anbieter den Eintritt einer für den Provisionsanspruch maßgeblichen Voraussetzung, insbesondere den Zahlungseingang, treuwidrig verhindert, bleibt der Provisionsanspruch bestehen; maßgeblich ist der Zahlbetrag, der ohne die treuwidrige Einwirkung angefallen wäre. Die §§ 162 und 242 BGB bleiben unberührt.

Mit der Provision sind sämtliche Aufwendungen des Partners abgegolten. Ein Anspruch auf Auslagenersatz besteht nicht.

8. Abrechnung und Auszahlung

Hold-Frist. Eine provisionsfähige Zahlung wird erst 60 Tage nach ihrem Eingang beim Anbieter fällig. Diese Frist dient der Berücksichtigung von Stornierungen, Erstattungen und Rückbuchungen; sie ist Teil der Entstehungsvoraussetzungen des Zahlungsanspruchs und keine Prüfungs- oder Abnahmefrist für eine bereits fällige Forderung.

Abrechnung. Der Anbieter meldet die berücksichtigten Zahlungen laufend an die Partnerplattform; der Partner sieht seine Provisionen dort in seinem Partnerkonto. Die Aufstellung weist je zugeordnetem Kunden in pseudonymisierter Form (fortlaufende Kennung) den Abrechnungsmonat, die Bemessungsgrundlage und die daraus berechnete Provision aus. Auf Verlangen des Partners teilt der Anbieter mit, ob für ein vom Partner konkret benanntes Unternehmen eine Zuordnung besteht und welcher Kennung es zugeordnet ist. Der Partner kann die Abrechnung prüfen; Einwendungen soll er innerhalb von 30 Tagen nach Zugang erheben. Eine Genehmigungsfiktion ist damit nicht verbunden — spätere Einwendungen und gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.

Auszahlung. Die Auszahlung fälliger Beträge erfolgt über die Partnerplattform. Auszahlungsschwelle, Auszahlungstermine und die zulässigen Zahlwege richten sich nach deren jeweils geltenden Bedingungen und sind im Partnerkonto einsehbar; der Partner hinterlegt seine Zahlungsdaten dort selbst. Wird eine Schwelle in einem Abrechnungszeitraum nicht erreicht, wird das Guthaben ohne Verfall vorgetragen. Kosten des Zahlungsempfängerkontos trägt der Partner. Der Anspruch des Partners richtet sich gegen den Anbieter; die Einschaltung der Plattform ändert daran nichts.

Korrektur. Stellt sich nach einer Abrechnung heraus, dass eine berücksichtigte Zahlung erstattet, zurückgebucht oder rückabgewickelt wurde, ist der Anbieter berechtigt, die Provision entsprechend zu korrigieren. Er weist die Korrektur in der nächsten Abrechnung nachvollziehbar aus und verrechnet sie mit künftigen Provisionsansprüchen. Verbleibt nach Beendigung des Vertrags ein Negativsaldo, ist der Partner zur Rückzahlung des überzahlten Betrags verpflichtet; der Anbieter fordert ihn innerhalb von drei Monaten nach Beendigung an, andernfalls entfällt die Rückforderung. Korrekturen wegen Missbrauchs bleiben davon unberührt.

Missbrauch. Bei Verstößen gegen § 4 oder § 6 kann der Anbieter die betroffenen Provisionen streichen und bereits ausgezahlte Beträge zurückfordern, soweit der Partner den Verstoß zu vertreten hat. Der Anbieter teilt dem Partner die betroffenen Vorgänge und den Grund mit und gibt ihm Gelegenheit zur Stellungnahme, bevor er Beträge einbehält.

9. Umsatzsteuer und Abrechnungsunterlagen

Abrechnung über die Partnerplattform. Die Provisionsabrechnung und die dazugehörigen Abrechnungsbelege werden über die Partnerplattform erstellt und dem Partner dort bereitgestellt. Ein Gutschriftsverfahren zwischen Anbieter und Partner nach § 14 Abs. 2 Satz 5 UStG wird nicht vereinbart; der Anbieter erteilt keine eigenen Gutschriften über die Provision.

Stammdaten und Steuerstatus. Der Partner hinterlegt vollständigen Namen und vollständige Anschrift, seine Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und seinen umsatzsteuerlichen Status selbst in der Partnerplattform und hält diese Angaben aktuell. Ohne vollständige Angaben kann keine Auszahlung vorgenommen werden. Der Partner zeigt jede Änderung seines Status unverzüglich dort an.

Umsatzsteuer. Die genannten Provisionssätze verstehen sich als Nettobeträge; die umsatzsteuerliche Behandlung richtet sich nach dem Sitz und dem Status des Partners und nach den Angaben, die er in der Partnerplattform hinterlegt hat. Ist der Partner Kleinunternehmer nach § 19 UStG, wird keine Umsatzsteuer ausgewiesen. Führen unzutreffende oder verspätet mitgeteilte Angaben des Partners dazu, dass Umsatzsteuer ausgewiesen wird, obwohl er zum gesonderten Ausweis nicht berechtigt ist, schuldet er den ausgewiesenen Betrag nach § 14c Abs. 2 UStG; er stellt den Anbieter insoweit von Nachforderungen und Zinsen frei, soweit er die unzutreffende Angabe zu vertreten hat.

Aufbewahrung. Beide Seiten bewahren die Abrechnungsunterlagen für die gesetzliche Dauer auf und sichern dabei Echtheit der Herkunft, Unversehrtheit des Inhalts und Lesbarkeit (§ 14b UStG). Der Partner kann seine Abrechnungen in der Partnerplattform abrufen und sollte sie für seine eigenen Aufbewahrungspflichten sichern.

10. Freistellung

Verletzt der Partner schuldhaft Pflichten aus § 4, § 5 oder § 6 oder sonstiges auf seine Werbung anwendbares Recht, stellt er den Anbieter von den daraus resultierenden berechtigten Ansprüchen Dritter frei und ersetzt ihm die angemessenen Kosten der Rechtsverteidigung.

Die Freistellung erfasst insbesondere die Fälle, in denen der Anbieter für ein Verhalten des Partners nach § 8 Abs. 2 UWG auf Unterlassung oder Beseitigung in Anspruch genommen wird. Ob eine Zurechnung nach dieser Vorschrift überhaupt eintritt, richtet sich nach den gesetzlichen Voraussetzungen; die Parteien gehen davon aus, dass der Partner nach der Ausgestaltung dieses Vertrags in eigener Verantwortung und im eigenen Interesse handelt (§ 3).

Der Anbieter unterrichtet den Partner unverzüglich über eine Inanspruchnahme, gibt ihm Gelegenheit zur Stellungnahme und stimmt sich vor Anerkenntnis, Vergleich oder Unterwerfungserklärung mit ihm ab, soweit dies ohne Nachteil für die Rechtsverteidigung möglich ist. Eine Freistellung entfällt, soweit der Anspruch auf einem Umstand beruht, den der Anbieter zu vertreten hat, insbesondere auf von ihm bereitgestellten Werbematerialien oder Angaben.

11. Haftung

Der Anbieter haftet unbeschränkt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, im Umfang einer übernommenen Garantie sowie nach dem Produkthaftungsgesetz.

Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Anbieter nur für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten — solcher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Partner regelmäßig vertrauen darf. In diesem Fall ist die Haftung auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt.

Im Übrigen ist die Haftung ausgeschlossen. Eine Änderung der gesetzlichen Beweislast zum Nachteil des Partners ist damit nicht verbunden.

Der Anbieter hält die Übergabe der Partnerkennung im Registrierungsprozess funktionsfähig vor. Im Übrigen schuldet er keine bestimmte Verfügbarkeit von Werbematerialien, Auswertungen oder der Partnerplattform und sichert keinen bestimmten Vermittlungserfolg zu. Fällt die Übergabe der Kennung aus Gründen aus, die der Anbieter zu vertreten hat, gilt die Nachhol-Regelung in § 6.

12. Laufzeit, Kündigung und Nachlauf

Der Partnervertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Beide Seiten können ihn mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende ordentlich kündigen. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt; ein wichtiger Grund liegt für den Anbieter insbesondere bei einem erheblichen oder wiederholten Verstoß gegen § 4 oder § 6 vor. Kündigungen bedürfen der Textform.

Cut-off. Mit Wirksamwerden der Kündigung finden keine neuen Attributionen mehr statt; Registrierungen ab diesem Zeitpunkt lösen keine Provision aus.

Bestandsschutz für zugeordnete Kunden. Kunden, die vor Vertragsende wirksam und nicht missbräuchlich zugeordnet wurden, bleiben bis zum Ablauf ihrer jeweiligen Provisionsdauer provisionsfähig. Die Regelungen zu Qualifizierung, Hold-Frist, Abrechnung, Korrektur und Auszahlung (§ 7 und § 8) gelten für diese Kunden über das Vertragsende hinaus fort.

Schlussabrechnung. Nach Ablauf der letzten Hold-Frist erstellt der Anbieter eine Schlussabrechnung und zahlt ein verbleibendes positives Guthaben unabhängig von der Auszahlungsschwelle innerhalb von 30 Tagen nach der Schlussabrechnung aus. Steht der Weg über die Partnerplattform dann nicht mehr offen — etwa weil das Partnerkonto geschlossen ist —, zahlt der Anbieter unmittelbar auf ein vom Partner benanntes Konto aus.

Eine Entschädigung für die Beendigung des Vertrags oder für entgehende künftige Provisionen wird nicht geschuldet; gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.

13. Datenschutz

Rollen. Nach dem Datenfluss dieses Vertrags verarbeiten Anbieter und Partner personenbezogene Daten jeweils zu eigenen Zwecken und in eigener Verantwortung; sie sind getrennt Verantwortliche im Sinne des Art. 4 Nr. 7 DSGVO. Eine Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DSGVO und eine gemeinsame Verantwortlichkeit nach Art. 26 DSGVO werden nicht begründet, weil weder der Partner personenbezogene Daten im Auftrag des Anbieters verarbeitet noch beide Seiten Zwecke und Mittel gemeinsam festlegen.

Neubewertung. Diese Einordnung folgt der beschriebenen Ausgestaltung. Sie wird von beiden Seiten neu bewertet, sobald sich der Datenfluss ändert — insbesondere wenn Interessenten- oder Kontaktdaten an den Anbieter übermittelt werden, wenn ein gemeinsames Tracking oder ein Austausch von Nutzerkennungen eingerichtet wird oder wenn der Anbieter Einfluss auf Zielgruppenauswahl und Kampagnensteuerung des Partners nimmt.

Partnerstammdaten und Rolle der Partnerplattform. Der Partner gibt seine Stammdaten — Firmierung, Anschrift, Kontaktdaten, Zahlungsverbindung, Steuernummer bzw. USt-IdNr. und Steuerstatus — selbst in der Partnerplattform ein. Der Anbieter übermittelt diese Daten nicht dorthin; die Plattform ist insoweit eigene Verantwortliche im Sinne des Art. 4 Nr. 7 DSGVO und verarbeitet sie nicht im Auftrag des Anbieters. Eine Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DSGVO wird zwischen Anbieter und Plattform für diese Daten nicht begründet. Für die Verarbeitung durch die Plattform gelten deren eigene Datenschutzhinweise. Soweit der Anbieter Partnerstammdaten für die Vertragsdurchführung und die steuer- und handelsrechtliche Aufbewahrung selbst verarbeitet, ist Rechtsgrundlage bei Einzelunternehmern Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO, bei Ansprechpartnern einer Partner-Gesellschaft Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO und für die Aufbewahrung Art. 6 Abs. 1 lit. c DSGVO.

Was der Anbieter an die Partnerplattform übermittelt. Zur Zuordnung und Abrechnung übermittelt der Anbieter ausschließlich: die Partnerkennung, eine pseudonyme Kennung des geworbenen Unternehmens, den provisionsrelevanten Betrag, die Währung, das Abrechnungsintervall sowie den Status der Meldung. Nicht übermittelt werden Name, Firmierung, Anschrift oder E-Mail-Adresse des geworbenen Unternehmens, Vertragsinhalte, Nutzungsdaten oder Beschäftigtendaten aus den Schichtfix-Instanzen.

Aufbewahrung. Die Speicherdauer richtet sich nach der Datenkategorie: Abrechnungsunterlagen und Buchungsbelege werden nach den gesetzlichen Fristen aufbewahrt (§ 14b UStG, § 147 AO, § 257 HGB), sonstige Korrespondenz entsprechend kürzer. Daten, die für keinen dieser Zwecke mehr benötigt werden, werden gelöscht oder eingeschränkt verarbeitet.

Keine Übermittlung von Interessentendaten. Der Partner übermittelt dem Anbieter keine personenbezogenen Daten von Interessenten oder potenziellen Kunden — insbesondere keine Namen, Adressen, E-Mail-Adressen oder Telefonnummern von Leads. Die Kontaktaufnahme erfolgt ausschließlich durch den Interessenten selbst über die Registrierung.

Tracking. Für die Zuordnung wird die Partnerkennung in der Adresszeile mitgeführt und serverseitig verarbeitet; zusätzlich wird sie — und nur mit Einwilligung des Interessenten nach § 25 Abs. 1 TDDDG — bis zu 90 Tage in dessen Endgerät gespeichert und später wieder ausgelesen (§ 6). Die Partnerplattform erhält dabei keinen Zugriff auf das Endgerät des Interessenten: es wird kein Skript der Plattform in die Website eingebunden, und es findet keine clientseitige Übermittlung an die Partnerplattform statt. Die Meldung an die Partnerplattform erfolgt ausschließlich serverseitig durch den Anbieter mit den oben genannten Daten.

Einzelheiten zur Verarbeitung im Partnerprogramm — einschließlich der Information der betroffenen Personen — enthält die Datenschutzerklärung.

14. Vertraulichkeit und Reporting

Beide Seiten behandeln nicht öffentliche Informationen der jeweils anderen Seite vertraulich und nutzen sie nur für die Durchführung dieses Vertrags. Die Pflicht gilt nach Vertragsende für drei Jahre fort und erfasst nicht Informationen, die allgemein bekannt sind, unabhängig entwickelt wurden oder aufgrund gesetzlicher Pflicht offengelegt werden müssen.

Der Anbieter stellt dem Partner die Abrechnungsdaten in Form der pseudonymisierten Einzelaufstellung nach § 8 bereit. Klarnamen, Vertragsinhalte, Nutzungsdaten und Ansprechpartner der geworbenen Unternehmen werden nicht offengelegt. Gesetzliche Auskunfts- und Rechenschaftsansprüche des Partners bleiben unberührt. Die Angaben dienen der Abrechnungskontrolle und dürfen nicht zu Werbe- oder Vertriebszwecken gegenüber diesen Kunden verwendet werden.

15. Änderungen dieser Bedingungen

Der Anbieter kann diese Partnerbedingungen mit Wirkung für die Zukunft ändern, wenn dafür ein sachlicher Anlass besteht — etwa eine Änderung der Rechtslage, der höchstrichterlichen Rechtsprechung, der steuerlichen Behandlung oder der technischen Abläufe — und die Änderung für den Partner unter Berücksichtigung der Interessen des Anbieters zumutbar ist. Änderungen zulasten des Partners, die das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung berühren, sind ausgeschlossen.

Der Anbieter teilt Änderungen mindestens sechs Wochen vor Wirksamwerden in Textform mit und weist auf das Widerspruchsrecht hin. Widerspricht der Partner fristgerecht, gelten die bisherigen Bedingungen fort; beide Seiten können den Vertrag in diesem Fall zum vorgesehenen Wirksamkeitstermin kündigen.

Von diesem Änderungsvorbehalt ausgenommen sind Provisionssatz und Provisionsdauer — auch die nach § 7 geltenden Standardkonditionen —, eine etwaige Anlage 1 sowie bereits entstandene Vergütungsansprüche und die Provisionsansprüche, die auf bereits bestehende Attributionen zurückgehen. Diese Punkte können ausschließlich durch eine ausdrückliche Individualvereinbarung beider Seiten in Textform geändert werden. Eine Änderung der Standardkonditionen wirkt daher nur für Attributionen, die nach dem Wirksamwerden der Änderung entstehen.

16. Schlussbestimmungen

Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

Ist der Partner Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag der Sitz des Anbieters (§ 38 ZPO). Der Anbieter ist berechtigt, auch am allgemeinen Gerichtsstand des Partners zu klagen.

Erklärungen und Mitteilungen nach diesen Bedingungen bedürfen der Textform (§ 126b BGB); E-Mail genügt. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.

Der Partner kann Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag nur mit vorheriger Zustimmung des Anbieters übertragen. Überträgt der Anbieter den Vertrag auf einen Dritten, kann der Partner den Vertrag innerhalb eines Monats nach Mitteilung außerordentlich kündigen.

Wird über das Vermögen einer Partei ein Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels Masse abgelehnt, kann die andere Partei den Vertrag außerordentlich kündigen, soweit gesetzlich zulässig.

Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt die gesetzliche Regelung.

Anlage 1 — Konditionenblatt (nur bei abweichender Einzelvereinbarung)

Für die Teilnahme über die Partnerplattform gelten die Standardkonditionen dieser Bedingungen: 25 % des Netto-Abonnemententgelts, 12 Monate ab Qualifizierung, 60 Tage Hold-Frist; Auszahlungsschwelle, Auszahlungstermine und Zahlweg richten sich nach den Bedingungen der Partnerplattform (§ 8). Eine Anlage 1 ist dafür nicht erforderlich.

Vereinbaren die Parteien im Einzelfall abweichende Konditionen, werden diese in einer Anlage 1 festgehalten. Sie wird nicht veröffentlicht und enthält dann mindestens:

  • Provisionssatz und Bemessungsgrundlage,
  • Provisionsdauer je zugeordnetem Kunden,
  • Beginn der Zusammenarbeit und die zugeteilte Partnerkennung,
  • abweichende Regelungen zu Auszahlung oder Zahlweg, soweit vereinbart,
  • Fassungsstand dieser Partnerbedingungen, auf den der Vertrag Bezug nimmt.
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